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Wachsam sein für Rezeptfälschungen

Formalien prüfen

Auch bei einigen Formalien sollten die Alarmglocken läuten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Verordnung erkennbare Rechtschreibfehler enthält, der Text nicht einheitlich linksbündig ist oder untypische Begriffe wie »Schachtel« oder »Packung« anstelle von »OP« verwendet werden. Auch handschriftliche Ergänzungen, die nicht zur Arztunterschrift passen und auch nicht von der Praxis gestempelt wurden, sind verdächtig.

Manchmal stimmt die Vertragsarzt-Nummer im Kodierfeld eines Kassenrezepts nicht mit der im Stempel überein. Das kann, muss aber nicht immer ein Hinweis auf eine Fälschung sein, denn teilweise kommt dies auch bei Verschreibungen durch einen Vertretungsarzt oder bei Rezepten aus einem Krankenhaus vor. Eine fehlende Magnetcodierung am unteren rechten Rand sollte dagegen immer stutzig machen. Und letzten Endes gibt es auch untypische Formate im Formularfeld: Geburtsjahre werden korrekterweise nur zweistellig dargestellt, da dies durch die Arztsoftware so vorgegeben wird. Die korrekte Darstellung des Geburtsdatums wäre beispielsweise 01.01.56 und nicht 01.01.1956. Auch die Versichertennummer kann bei einer Fälschung auffällig aussehen. Der Versichertenstatus kann ein weiterer Hinweis sein, sofern dieser nicht mit dem Alter zusammenpasst. Wer beispielsweise den Status »Rentner« (5) hat, sollte auch in der Regel ein entsprechendes Alter aufweisen.

Treten in bestimmten Gebieten gehäuft Fälschungen auf, schicken die einzelnen Landesapothekerkammern in der Regel Rundschreiben an die Apotheken, um diese zu warnen.

Nötige Schritte

Wenn man eine Fälschung vermutet, ist der erste Schritt ein klärender Anruf beim vermeintlich verschreibenden Arzt. Ein häufiges Problem dabei ist jedoch, dass »Kunden« mit Rezeptfälschungen meist dann auftauchen, wenn die Arztpraxen bereits geschlossen sind. Das heißt mittwochnachmittags, freitagabends oder am Wochenende sowie im Notdienst. Ist kein Anruf möglich, ist es ratsam, den Kunden auf den nächsten Tag zu vertrösten und vorzugeben, dass das Medikament leider bestellt werden müsse, um weitere Schritte einleiten zu können.

Häufig führt kein Weg an einem Anruf bei der Polizei vorbei, sofern man den Verdacht nicht durch Recherche auflösen konnte und die Gefährdung Dritter zu befürchten ist. Das sollte der zuständige Apotheker wegen der apothekerlichen Schweigepflicht selbst abwägen. An diese ist der Apotheker bei Gefährdung Dritter, und wenn die Personen- und Krankheitsangaben offenkundig falsch sind, nicht mehr unbedingt gebunden.

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