Die Ersatzkassen melden eine ungebrochene Welle an Rezeptfälschungen. / © Imago/Steinach
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) spricht in seiner Mitteilung von einer »beispiellosen Welle von Rezeptfälschungen«, wegen der man die Apotheken bereits im vergangenen Jahr um Mithilfe gebeten habe. Apothekenteams sollten demnach besonders aufmerksam sein, »sobald sich Hinweise auf eine Fälschung ergeben«.
Die Welle scheint ungebrochen – denn der vdek ruft die Teams in einem Schreiben an ABDA, Bundesapothekerkammer (BAK) und den Deutschen Apothekerverband (DAV) aktuell erneut zu erhöhter Wachsamkeit auf. Die Mitgliedskassen hätten darauf aufmerksam gemacht, dass weiterhin eine hohe Anzahl an Muster-16-Rezeptfälschungen zu ihren Lasten abgerechnet werde.
Seit dem vergangenen Dezember beobachte man vor allem bei onkologischen Wirkstoffen in oraler Darreichungsform deutlich mehr Fälle. Der Schaden zulasten der Solidargemeinschaft sei »immens«. Die Strafverfolgungsbehörden seien eingeschaltet worden.
Besonders von Fälschungen betroffen sind demnach folgende Präparate (absteigende nach Häufigkeit der abgerechneten Belege sortiert):
Bei Papierverordnungen dieser Arzneimittel und/oder weiteren Verdachtsmomenten sollte laut vdek auf der Vorlage der Versichertenkarte bestanden werden, um die im Personalienfeld genannte Person zu verifizieren. Um Zweifel auszuschließen, sollte die verordnende Praxis kontaktiert werden. Besondere Vorsicht sei auch bei Betäubungsmitteln geboten, hier sollte gleichermaßen Rücksprache mit der verordnenden Praxis gehalten werden.
Um die die Fälschungswelle zu bekämpfen, setzt man auch auf das E-Rezept. Der vdek betont, dass er regionale Vereinbarungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Landesapothekerverbänden unterstütze, Rezepte für die genannten, besonders oft von Fälschungen betroffenen Präparate nur noch elektronisch auszustellen.
Im vergangenen Sommer hatte der vdek bereits einen Anstieg der Fälschungen beobachtet und angekündigt, dass die Mitgliedskassen »ihre Prüfungen intensivieren« würden. »Erkennbare Fälschungen« dürften nicht beliefert werden; ein Vergütungsanspruch der Apotheke bestehe laut Rahmenvertrag nur bei einer gültigen, ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung.
Bei alten Muster-16-Rezepten sollten die Apotheken demnach besonders aufmerksam sein. Auch »auffälliges Verhalten der Einlösenden, unbekannte Arztpraxen oder Einlösezeitpunkte, die eine Rücksprache mit der Arztpraxis unmöglich machen«, sollten kritisch hinterfragt werden.