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Pharmazeutische Ausbildung

Verordnung zur Flexibilisierung der AAppO in Kraft

Um die Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung während der Coronavirus-Pandemie weiterhin zu gewährleisten, gelten seit dem 31. Dezember erneut flexiblere Regelungen für das Pharmaziestudium, die Famulatur, das Praktische Jahr und das Zweite Staatsexamen.
Carolin Lang
03.01.2022  15:30 Uhr
Verordnung zur Flexibilisierung der AAppO in Kraft

Dies regelt seither die »Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen«. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 22. Dezember einen Referentenentwurf für die Verordnung vorgelegt hatte, erschien diese am 30. Dezember im Bundesanzeiger und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.  Seit dem 31. Dezember 2021 sind somit erneut einige Abweichungen von der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie oder ihrer Folgen möglich.

Inhaltlich gleicht die Verordnung weitestgehend dem Referentenentwurf. Für Hochschulen bietet sie wieder einen rechtssicheren Rahmen dafür, Vorlesungen und Seminare digital stattfinden zu lassen. Ebenfalls können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden. Für die Famulatur gilt: Pharmaziestudierende können diese auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt haben. Zudem ist die Ableistung auch in Abschnitten von weniger als vier Wochen möglich.

Pharmaziepraktikanten können im Praktischen Jahr (PJ) maximal 25 Prozent der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung auch außerhalb der Apotheke absolvieren, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist. Weiterhin kann »die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.« Auch begleitende Unterrichtsveranstaltungen im PJ können wieder digital stattfinden. Ferner kann das Landesprüfungsamt beim Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen.

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