Zum Hintergrund: Im April 2020 erließ die damalige Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die nun am 7. April endet. Ziel der Verordnung war es unter anderem, Infektionsketten zu unterbrechen, indem mehrfache Apothekenbesuche vermieden wurden. So wurde es den Apothekenteams ermöglicht, bei Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels unter bestimmten Voraussetzungen von den Rabattvertragsregeln abzuweichen. Die vereinfachten Austauschregelungen hat der Bundestag nun bis Ende Juli verlängert. Dafür wurde per Änderungsantrag ein Passus ins Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) eingefügt.