Vergütung für Belieferung mit Covid-19-Impfstoffen steht |
Die Großhändler erhalten für die Abgabe der Impfstoffe an die Apotheken und den ihnen dadurch entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Vergütungshöhe gilt für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 9. Mai 2021. Ab dem 10. Mai 2021 soll der Großhändler dann je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 6,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.
Was das Impfzubehör betrifft, so ist für den Großhändler pro an die Apotheke abgegebenem Impfbesteck und -zubehör eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche vorgesehen. Auch diese Vergütung wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel abgerechnet. Auch die Vergütung des Großhandels soll gegebenenfalls angepasst werden können. Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) muss dem BMG dazu bis zum 15. Juni 2021 eine »Aufstellung der tatsächlichen Aufwände« übermitteln.
Jedes Rechenzentrum soll monatlich den an sie von den Apotheken übermittelten Gesamtbetrag der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung melden, welches die Kosten dann aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückerstattet. Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag dann an die Apotheken weiter.
Wie die ABDA ihre Mitgliedsverbände informierte, werde das BMG am heutigen Donnerstag parallel auch eine Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 an Arztpraxen erlassen. »Durch die Allgemeinverfügung wird für Apotheken insbesondere die bußgeldbewehrte Pflicht verankert, Impfstoffe ausschließlich an Vertragsärzte abzugeben.« Apotheken dürfen also zunächst nicht an Privatpraxen oder Fachärzte liefern. Die ABDA weist zudem explizit darauf hin, dass Impfstoffe durch die einzelne Apotheke ausschließlich bei dem Großhandel bestellt werden sollen, der Mitglied des Phagro ist und von dem sie hauptsächlich beliefert wird. Die Allgemeinverfügung soll ebenfalls am heutigen Donnerstag im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.