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Impfungen in Arztpraxen
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Vergütung für Belieferung mit Covid-19-Impfstoffen steht

Für die bundesweite Belieferung der Arztpraxen mit Covid-19-Impfstoffen sollen die Apotheken zunächst 6,58 Euro netto je Durchstechflasche erhalten. Das geht aus der neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) hervor.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 01.04.2021  10:58 Uhr

Nach Ostern starten die Covid-19-Impfungen in den Hausarztpraxen. Grundlage für die Ausweitung der Impfkampagne ist die aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Die Verordnung, die der PZ vorliegt und die heute in Kraft treten soll, regelt auch die Vergütung von Großhandel und Apotheken für die Bereitstellung und Lieferung der Covid-19-Vakzine.

Demnach bekommen die Apotheken für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung der Impfstoffe eine Vergütung je abgegebener Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zwar eine Vergütung je Impfdosis gefordert. Das ist nun vom Tisch. Auch wird nicht mehr, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen,  nach kühl- und ultra- tiefkühlpflichtigen Impfstoffen unterschieden. Jedoch kann die Vergütung laut Verordnung gegebenenfalls angepasst werden. Die ABDA ist demnach bis zum 17. Mai 2021 verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwands zu übermitteln. »Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden«, heißt es in der Verordnung.

Die Abrechnung der Apotheken, die auch die Vergütung des Großhandels übernehmen, soll monatlich erfolgen, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum. Sie sollen die an sie ausgezahlte Vergütung dann an den Großhandel weiterleiten. Was den Abrechnungszeitraum betrifft, so ist das BMG der ABDA entgegengekommen und hat ihre Forderung nach einer monatlichen Abrechnungsprozedur berücksichtigt. Im Entwurf der Verordnung war ursprünglich noch eine quartalsmäßige Abrechnung vorgesehen.

Der Großhandel und die Apotheken sind laut Verordnung verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Und auch die Rechenzentren müssen die ihnen übermittelten Angaben so lange aufbewahren.

Großhandel: Vergütungshöhe abhängig vom Impfstoff

Die Großhändler erhalten für die Abgabe der Impfstoffe an die Apotheken und den ihnen dadurch entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Vergütungshöhe gilt für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 9. Mai 2021. Ab dem 10. Mai 2021 soll der Großhändler dann je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 6,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.

Was das Impfzubehör betrifft, so ist für den Großhändler pro an die Apotheke abgegebenem Impfbesteck und -zubehör eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche vorgesehen. Auch diese Vergütung wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel  abgerechnet. Auch die Vergütung des Großhandels soll gegebenenfalls angepasst werden können. Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) muss dem BMG dazu bis zum 15. Juni 2021 eine »Aufstellung der tatsächlichen Aufwände« übermitteln.

Jedes Rechenzentrum soll monatlich den an sie von den Apotheken übermittelten Gesamtbetrag der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung melden, welches die Kosten dann aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückerstattet. Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag dann an die Apotheken weiter.

Allgemeinverfügung sieht Bußgelder vor

Wie die ABDA ihre Mitgliedsverbände informierte, werde das BMG am heutigen Donnerstag parallel auch eine Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 an Arztpraxen erlassen. »Durch die Allgemeinverfügung wird für Apotheken insbesondere die bußgeldbewehrte Pflicht verankert, Impfstoffe ausschließlich an Vertragsärzte abzugeben.« Apotheken dürfen also zunächst nicht an Privatpraxen oder Fachärzte liefern.  Die ABDA weist zudem explizit darauf hin, dass Impfstoffe durch die einzelne Apotheke ausschließlich bei dem Großhandel bestellt werden sollen, der Mitglied des Phagro ist und von dem sie hauptsächlich beliefert wird. Die Allgemeinverfügung soll ebenfalls am heutigen Donnerstag im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

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