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Urteil
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THC-Kartuschen sind Fertigarzneimittel

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) den Vertrieb THC-haltiger Vape-Kartuschen gestoppt. Es handele sich um zulassungspflichtige Fertigarzneimittel. Apotheken, die Kartuschen anbieten, gehen jetzt ein Risiko ein.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 16.09.2026  16:20 Uhr

Weil für die Produkte keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorlag, dürfen sie nach dem Beschluss vom 4. September nicht in Verkehr gebracht werden. Zugleich wertete das Gericht das Angebot als Wettbewerbsverstoß, wie die AKNR mitteilte.

Armin Hoffmann, Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer, begrüßt die Entscheidung: »Der Beschluss verdeutlicht den zunehmenden Wildwuchs im Bereich der Online-Plattformen.« Er beobachte durch den Erstattungsstopp von Blüten durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Verlagerung von Cannabisblüten hin zu anderen Darreichungsformen. Angebote, die vor allem auf eine möglichst einfache Anwendung abzielen und dabei Verbraucherschutzvorgaben missachten, seien nicht akzeptabel. »Dies zeigt umso mehr, wie dringend die Wiederaufnahme der gesetzgeberischen Aktivität ist«, betonte der Kammerpräsident.

Nach Auffassung der Kammer fügt sich der Beschluss in eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zur Abgrenzung von Fertigarzneimitteln ein. In der sogenannten Dronabinol-Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2025 deutlich gemacht, dass ein Fertigarzneimittel seinen Charakter nicht allein dadurch verliert, dass es etwa in kleinere Gebinde umgefüllt wird (26 K 736/23).

AKNR: Bei Gesetz nachbessern

Die Zahl der Beschwerden über entsprechende Geschäftsmodelle wachse, so Kammerjustiziarin Bettina Mecking. Die angebotenen Produkte wiesen häufig hohe Wirkstoffkonzentrationen auf. Nach Meckings Einschätzung könnte die Verlagerung auf andere Darreichungsformen eine Reaktion auf die geplante Gesetzesnovelle sein. Der aktuelle Gesetzentwurf, der lediglich ein Versandverbot für Cannabisblüten vorsieht, müsse also nachgebessert werden.

Mit der Novelle des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG) will die Bundesregierung unter anderem Onlineverschreibung und Versand von Cannabisblüten verbieten. Das Verfahren hängt aber seit Monaten im Gesundheitsausschuss fest.

Für Apotheken hat der Beschluss nach Ansicht der Kammer Relevanz. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Morton Douglas birgt der Vertrieb solcher Produkte erhebliche rechtliche Risiken. »Denn der Absatz von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung ist für eine Apotheke kein Kavaliersdelikt, sondern betrifft den Kernbereich der Tätigkeit der Apotheke«, warnt der Rechtsanwalt. »Unabhängig vom weiteren Fortgang des Verfahrens muss nun jede Apotheke selbst entscheiden, ob sie – in Kenntnis der Umstände und damit vorsätzlich – dies weiterführt.«

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