Wenn Apotheken unzulässig ausgestellte Rezepte über Medizinalcanabis ausstellen, haften sie mit für die Verstöße, so das Landgericht Düsseldorf. / © PZ/Screenshot
Laut AKNR ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Bewerbung von Medizinalcannabis auf der Plattform »Dr. Ansay« sowie die Möglichkeit, dort Rezepte über einen Fragebogen zu erhalten, rechtswidrig ist. Wenn nun das Angebot an Medizinalcannabis einer Apotheke auf der Plattform eingesehen werden kann, sei sie für etwaige Rechtsverstöße mitverantwortlich.
Aus Sicht der Kammer wäre das Geschäftsmodell dieser und anderer Plattformen gar nicht möglich, wenn Apotheken sich nicht bereiterklären würden, durch die Verknüpfung die Verschreibungen entgegenzunehmen und zu beliefern.
Das LG Düsseldorf habe einen Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO angenommen, soweit die Apotheke solche Verschreibungen entgegennimmt, zitiert die Kammer die Entscheidung. Demnach hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.
Da erkennbar sei, dass die Verschreibungen regelmäßig nur aufgrund eines Fragebogens und ohne persönlichen Kontakt zu einem Arzt ausgestellt würden, sei auch der Missbrauch naheliegend. Denn die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards würden nicht eingehalten, was in der Apotheke bekannt sein müsse. Daher dürfe sie solche Verschreibungen auch nicht beliefern. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
»Alle wissen, dass die wirtschaftliche Lage der Apotheken vor Ort herausfordernd ist. Dies darf aber nicht zur inneren Rechtfertigung führen, sich an offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen«, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. »Die Apotheke ist und bleibt in besonderem Maße verpflichtet, der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen. Das damit verbundene Vertrauen darf nicht verspielt werden.«