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AKNR erstreitet Urteil
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Apotheken haften für Fragebogen-Rezepte

Apotheken haften mit, wenn sie über die Plattform »Dr. Ansay« am Bezug von Medizinalcannabis beteiligt sind. Davor warnt die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom gestrigen Donnerstag.
AutorKontaktPZ
Datum 24.04.2026  15:00 Uhr

Laut AKNR ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Bewerbung von Medizinalcannabis auf der Plattform »Dr. Ansay« sowie die Möglichkeit, dort Rezepte über einen Fragebogen zu erhalten, rechtswidrig ist. Wenn nun das Angebot an Medizinalcannabis einer Apotheke auf der Plattform eingesehen werden kann, sei sie für etwaige Rechtsverstöße mitverantwortlich.

Aus Sicht der Kammer wäre das Geschäftsmodell dieser und anderer Plattformen gar nicht möglich, wenn Apotheken sich nicht bereiterklären würden, durch die Verknüpfung die Verschreibungen entgegenzunehmen und zu beliefern.

Das LG Düsseldorf habe einen Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO angenommen, soweit die Apotheke solche Verschreibungen entgegennimmt, zitiert die Kammer die Entscheidung. Demnach hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.

Fragebogen-Rezepte sind offensichtlich rechtswidrig

Da erkennbar sei, dass die Verschreibungen regelmäßig nur aufgrund eines Fragebogens und ohne persönlichen Kontakt zu einem Arzt ausgestellt würden, sei auch der Missbrauch naheliegend. Denn die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards würden nicht eingehalten, was in der Apotheke bekannt sein müsse. Daher dürfe sie solche Verschreibungen auch nicht beliefern. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

»Alle wissen, dass die wirtschaftliche Lage der Apotheken vor Ort herausfordernd ist. Dies darf aber nicht zur inneren Rechtfertigung führen, sich an offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen«, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. »Die Apotheke ist und bleibt in besonderem Maße verpflichtet, der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen. Das damit verbundene Vertrauen darf nicht verspielt werden.«

AKNR appelliert an Gesetzgeber

AKNR-Justiziarin Bettina Mecking begrüßte die Entscheidung des LG Düsseldorf. »Uns wäre aber wohler, wenn die Politik endlich dem festgestellten Missbrauch durch effektive Maßnahmen, die wir wiederholt auch vorgeschlagen haben, begegnen würde und wir daher nicht auf ein Vorgehen gegen Apotheken ausweichen müssten, um hier dem Wildwuchs einer missbrauchten Liberalisierung zu begegnen.«

Der von der Kammer beauftragte Rechtsanwalt wünscht sich, dass die Aufsichtsbehörden die Entscheidung auch bei den regelmäßigen Begehungen der Apotheken durchsetzen. Spätestens jetzt müsse jedem Apothekenbetreiber klar sein, dass die Zusammenarbeit mit solchen Anbietern unzulässig ist.

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