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Landgericht Köln
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Shop Apotheke darf sich nicht »echte Apotheke« nennen

Shop Apotheke hat mit dem Slogan »Mit […] allem, was eine echte Apotheke ausmacht« geworben. Das Landgericht Köln hat diese Werbung als irreführend untersagt, da der Versender nicht alle Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke anbietet. 
AutorKontaktPZ
Datum 27.05.2026  11:55 Uhr

Das Landgericht Köln hat dem niederländischen Arzneimittelversender »Shop Apotheke« per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aussagen zu werben, die eine Gleichstellung mit deutschen Vor-Ort-Apotheken suggerieren. Das teilte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) am Mittwoch mit.

Mit Beschluss vom 23. April dieses Jahres untersagte das Gericht demnach Shop Apotheke die Werbung für die Einlösung von E-Rezepten mit dem Slogan: »Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.«

Wie die AKNR erklärt, befand das Gerichts diese Aussage als irreführend. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Facebook-Werbung von Shop Apotheke, mit der Patienten dazu bewegt werden sollten, ihre E-Rezepte dort statt in einer Vor-Ort-Apotheke einzulösen.

Nach Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein vermittelte die Werbung den Eindruck, Shop Apotheke biete dieselben Leistungen wie eine deutsche Präsenzapotheke an. Tatsächlich verfüge der niederländische Versender jedoch nicht über das vollständige Leistungsangebot einer Vor-Ort-Apotheke.

Laut der AKNR habe Shop Apotheke die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Daraufhin habe die Apothekerkammer Nordrhein erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln beantragt.

Das Gericht folgte der Auffassung der Apothekerkammer Nordrhein und bewertete den beanstandeten Werbeslogan als irreführend. Der Passus sei aus Sicht der Verbraucher als Aussage zu verstehen, dass Shop Apotheke sämtliche Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke anbiete. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, sei die Werbung unzulässig.

Versender nicht mit Apotheken gleichsetzen 

»Wir möchten mit dem Verfahren ein Signal für unsere Apothekerinnen und Apotheker vor Ort setzen, die sich täglich mit ihrem vielfältigen und umfassenden Leistungsspektrum für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten einsetzen«, erklärt Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. »Diese Leistung verdient Respekt und Anerkennung. Ein Versender, der nur ein eingeschränktes Angebot vorhält, darf sich in ihrer Werbung nicht mit Vor-Ort-Apotheken gleichsetzen. Diesem Schmücken mit fremden Federn möchten wir Einhalt gebieten.«

Auch Bettina Mecking sieht in der Entscheidung einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz: »Die Entscheidung schützt Patientinnen und Patienten vor Irreführung. Eine ›echte Apotheke‹ ist nur eine Apotheke, die das gesamte Leistungsspektrum vorhält. Das leisten ausschließlich Vor-Ort-Apotheken. Wer sich für eine Versandapotheke entscheidet, muss wissen, dass er dort nur ein eingeschränktes Leistungsangebot erhält.«

Zugleich verweist die Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein darauf, dass Shop Apotheke in anderen Gerichtsverfahren selbst argumentiert habe, als Arzneimittelversender nicht zu umfassender Beratung verpflichtet zu sein.

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