Testendes Apothekenpersonal soll priorisiert geimpft werden |
Den Eintrag ins Impfbuch könnten auch bald testende Apotheker bekommen. Dies sieht ein Entwurf zur Änderung der Impfverordnung vor. / Foto: Imago Images/Jacob Schröter
Seit einigen Wochen herrscht politischer Konsens darüber, dass die Teststrategie verstärkt ausgebaut werden und demnach künftig regelmäßiger auf das Coronavirus getestet werden soll. Dies wird angesichts stagnierender und zuletzt wieder steigender Infektionszahlen als wichtiger Bestandteil angesehen, um die Pandemie im Zaum zu halten. Noch nicht ganz geklärt ist jedoch, wie die Erweiterung der Nationalen Teststrategie genau aussehen soll. Zur Debatte stehen momentan bis zu zwei kostenlose Schnelltests, die jeder pro Woche in Anspruch nehmen können soll. Geplant ist, diese offenen Baustellen bei der Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch klären zu können. Neben den Schnelltests wird es ab nächster Woche auch Selbsttests, die zuhause ohne medizinische Aufsicht durchgeführt werden können, hierzulande zu kaufen geben.
Da die Teststrategie erweitert werden soll und demnach künftig auch mehr Personen regelmäßig auf das Coronavirus testen und damit einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sollen diese nun früher als geplant gegen Covid-19 geimpft werden. Dies hatten bereits zwei Bundesländer, Baden-Württemberg und auch das Saarland angekündigt. Die beiden Länder wollen künftig Apothekenpersonal, das mittels Schnelltests auf das Coronavirus testet, in der zweiten Priorisierungsstufe impfen. Nun will auch der Bund nachziehen und die Impfverordnung auf Bundesebene entsprechend ändern.
In einem Entwurf zur Änderung der Impfverordnung, der der PZ vorliegt, sollen »Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen« künftig einen Anspruch auf eine frühere Impfung erhalten. Denn laut Verordnungsentwurf fallen die testenden Personen künftig nach Paragraf 3 in die zweite Priorisierungsstufe. Diese Stufe hat laut Verordnung eine »hohe Priorität« auf die Schutzimpfung. Durch die Veränderung der Wortwahl, in der jetzigen Verordnung ist lediglich Personal »in SARS-CoV-2-Testzentren« inkludiert, kann künftig auch Apothekenpersonal, das in der Apotheke vor Ort testet, ebenfalls früher geimpft werden.
Zurzeit ist das Apothekenpersonal laut aktueller Coronavirus-Impfverordnung in der dritten Priorisierungsgruppe eingeordnet. Eine Ausnahme gilt für Apotheker und PTA, die in Impfzentren tätig sind – in solchen Fällen wurden in den vergangenen Wochen bereits Impfungen in der höchsten Prioritätsstufe verabreicht.
Laut Informationen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hat die erste Priorisierungsgruppe bereits ein Impfangebot erhalten, damit folge zurzeit ein fließender Übergang in die zweite Gruppe. Beispielsweise viele Lehrkräfte und Erzieher aber auch weitere Risikopatienten wurden in den vergangenen Tagen ebenfalls bereits geimpft. Alle Länder haben mit der Impfung der zweiten Stufe angefangen. Das bedeutet, dass sobald die Änderung der Impfverordnung in Kraft tritt, testende Apotheker in den kommenden Wochen geimpft werden können.
Zum Stand 1. März haben bereits 5,1 Prozent der Bevölkerung eine Erstimpfung bekommen. Diese Informationen gibt das Robert-Koch-Institut (RKI) in einem regelmäßigen Impfquotenmonitoring heraus. Damit sind mehr als 4 Millionen Menschen mit einer ersten Dosis des Biontech, Moderna oder Astra-Zeneca-Impfstoffs immunisiert worden. 2,6 Prozent der Bevölkerung (mehr als 2 Millionen Personen) haben bereits die zweite Impfdosis und damit den vollen Impfschutz bekommen.
Der Änderungsentwurf sieht zudem vor, dass künftig auch beauftragte Arztpraxen und Betriebsärzte gegen Covid-19 impfen dürfen. Dies hatte das BMG bereits in einem Vorschlag zur Anpassung der Impfstrategie vorgeschlagen. Unter beauftragt versteht der Verordnungsentwurf jedoch lediglich, wenn »Impfstoffe an betroffene Arztpraxen und Betriebsärzte zur Verfügung gestellt werden.« Das BMG sieht damit vor, dass bereits ab der zweiten Märzwoche, also kommende Woche, die ersten Impfungen in Arztpraxen in einem Regelbetrieb erfolgen können.
Auch ist die Vergütung für die impfenden Ärzte geregelt. In den Arztpraxen sollen die Ärzte künftig je Impfung 20 Euro erhalten. Damit ist sowohl die Durchführung der Impfung als auch die Erbringung der Impfquotenerfassung abgegolten. Wenn die Impfung nicht in der Praxis, sondern beispielsweise bei einer Patientin zuhause erfolgt werden zuzüglich 35 Euro vergütet. »Für das Aufsuchen einer weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet«, heißt es in Paragraf 9 des Änderungsentwurfs. Sollte sich eine Person lediglich zu einer Impfung beraten lassen, ohne geimpft werden zu wollen, können die Ärzte einmalig 10 Euro abrechnen. Diese Beratung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde erfolgen. Die Abrechnung für die Ärzte erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.