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Einstweilige Verfügung

Teleclinic darf E-Rezepte nicht an Versandapotheke zuweisen

Es gibt weiteren Ärger für das Münchener Telemedizin-Unternehmen Teleclinic. In einer einstweiligen Verfügung erklärt das Landgericht Aschaffenburg, dass die Teleclinic die Ausstellung von Online-Rezepten nur bewerben darf, wenn Patienten diese Verordnungen in jeder Apotheke Deutschlands einlösen können. Ein Apotheker hatte geklagt. Auch für andere E-Rezept-Modellprojekte könnte dies ein bedeutender Richterspruch sein.
Benjamin Rohrer
06.11.2020  14:05 Uhr
Teleclinic darf E-Rezepte nicht an Versandapotheke zuweisen

Nach seiner Übernahme durch den Zur-Rose-Konzern steckt das Münchener Telemedizin-Unternehmen Teleclinic in Schwierigkeiten. Kurz nach der Übernahme hatte der Apotheken-Dienstleister apotheken.de seine Zusammenarbeit mit der Teleclinic beendet. Von einen Tag auf den anderen hatte die Teleclinic somit etwa 6000 Partnerapotheken verloren, in die die Online-Ärzte ihre privaten Verordnungen schicken konnten. Die PZ hatte daraufhin berichtet, dass die Teleclinic danach zumindest eine Zeit lang Arzneimittel-Verordnungen exklusiv an eine deutsche Versandapotheke schickte.

Ein Apotheker aus Bayern ist dagegen vorgegangen. Mit juristischer Unterstützung der Apotheker-Genossenschaft Noweda hatte der Apotheker sich gleich über mehrere Tatbestände beschwert. Aus seiner Sicht wurden die Kunden nicht ausreichend darüber informiert, dass die Rezepteinlösung nur in einer Versandapotheke möglich war. Vielmehr hatte die Teleclinic auf ihrer Seite weiterhin damit geworben, dass die Kunden ihre Verordnungen in der Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Den Kunden wurde erst nach einer Mail-Anfrage mitgeteilt, dass die »Schnittstelle zu lokalen Apotheken« nicht verfügbar sei.

Apotheker: Patienten-Angebot ist irreführend

Der Apotheker beschwerte sich auch darüber, dass der Patient keinen Hinweis darauf erhalte, dass die Kosten für die Arzneimittel selbst getragen werden müssen. Zur Erklärung: Die Beratungen bei der Teleclinic können inzwischen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, die Arzneimittel-Verordnungen müssen allerdings weiterhin privat bezahlt werden, da es noch kein flächendeckendes E-Rezept in Deutschland gibt. Aus Sicht des Apothekers war dies irreführend und unlauter.

Der Pharmazeutischen Zeitung liegt die Einstweilige Verfügung gegen die Teleclinic vor. Das Landgericht folgt der Argumentation des Apothekers. Der Teleclinic wird somit untersagt, den Patienten Online-Beratungen anzubieten ohne sie vorher darauf hinzuweisen, dass die Arzneimittelkosten selbst getragen werden müssen. Außerdem darf die Teleclinic auch kein Angebot machen, in dem eine mögliche Einlösung des Rezepts in einer Wunschapotheke möglich ist, wenn dies in Wirklichkeit gar nicht der Fall ist.

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