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Schutzmasken-Verordnung

Spahn schließt EU-Versender aus erster Masken-Abgabewelle aus

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen neuen Entwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vorgelegt. Demnach wird die erste Phase der Masken-Verteilung verlängert. Außerdem sollen Kunden eine Eigenerklärung abgeben, damit sie die Masken nicht aus mehreren Apotheken beziehen. Und: Zumindest in der ersten Phase ist der EU-Versand ausgeschlossen. Laut Entwurf soll die Masken-Abgabe bereits morgen starten.
Benjamin Rohrer
14.12.2020  11:26 Uhr
Spahn schließt EU-Versender aus erster Masken-Abgabewelle aus

Der Pharmazeutischen Zeitung liegt ein aktualisierter Entwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor. Mit der Verordnung will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in den kommenden Wochen rund 400 Millionen Schutzmasken durch die Apotheken an etwa 27 Millionen Risikopatienten verteilen lassen. In einer ersten Welle sollen die Patienten jeweils drei unentgeltliche Masken aus der Apotheke erhalten, wobei der Apotheker feststellen muss, ob der Kunde anspruchsberechtigt ist oder nicht. In einer zweiten Phase sollen die Risikopatienten weitere zwölf Masken aus Apotheken erhalten – dann allerdings mit Berechtigungsscheinen, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten.

Im Vergleich zum ersten Entwurf der Verordnung, der in der vergangenen Woche bekanntwurde, hat das BMG einige Details geändert. Zunächst ist klar, dass die erste Phase der bundesweiten Masken-Verteilung nun bis zum 6. Januar laufen soll. Hintergrund ist offenbar, dass die Krankenkassen nicht bis Jahresende die für die zweite Phase benötigten Berechtigungsscheine fertigstellen können. Die Kassen erhalten nun ein paar Tage mehr Zeit dafür.

Neu: Apotheken können Eigenauskunft verlangen

Was die Phase eins betrifft, ist weiterhin geplant, dass Apotheker die Anspruchsberechtigung selbst feststellen. Dabei sind alle Über-60-Jährigen anspruchsberechtigt, was mit einem Personalausweis belegt werden kann. Medizinische Gründe für eine Masken-Abgabe, sollen die Patienten in Form einer »Eigenauskunft« belegen. Neu hinzugekommen ist nun, dass die Kunden dazu auch eine »Eigenerklärung« auf einem »Formblatt der Apotheke« unterzeichnen können. Damit will das BMG offenbar unter anderem darauf hinwirken, dass Patienten ihre Masken nicht aus mehreren Apotheken hintereinander beziehen. Klar ist aber: Bei den Formblättern handelt es sich um eine »Kann-Regelung« – die Apotheken sind also nicht verpflichtet, von ihren Kunden diese Erklärungen zu verlangen.

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