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Schutzmasken-Verordnung

Spahn schließt EU-Versender aus erster Masken-Abgabewelle aus

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen neuen Entwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vorgelegt. Demnach wird die erste Phase der Masken-Verteilung verlängert. Außerdem sollen Kunden eine Eigenerklärung abgeben, damit sie die Masken nicht aus mehreren Apotheken beziehen. Und: Zumindest in der ersten Phase ist der EU-Versand ausgeschlossen. Laut Entwurf soll die Masken-Abgabe bereits morgen starten.
Benjamin Rohrer
14.12.2020  11:26 Uhr

Der Pharmazeutischen Zeitung liegt ein aktualisierter Entwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor. Mit der Verordnung will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in den kommenden Wochen rund 400 Millionen Schutzmasken durch die Apotheken an etwa 27 Millionen Risikopatienten verteilen lassen. In einer ersten Welle sollen die Patienten jeweils drei unentgeltliche Masken aus der Apotheke erhalten, wobei der Apotheker feststellen muss, ob der Kunde anspruchsberechtigt ist oder nicht. In einer zweiten Phase sollen die Risikopatienten weitere zwölf Masken aus Apotheken erhalten – dann allerdings mit Berechtigungsscheinen, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten.

Im Vergleich zum ersten Entwurf der Verordnung, der in der vergangenen Woche bekanntwurde, hat das BMG einige Details geändert. Zunächst ist klar, dass die erste Phase der bundesweiten Masken-Verteilung nun bis zum 6. Januar laufen soll. Hintergrund ist offenbar, dass die Krankenkassen nicht bis Jahresende die für die zweite Phase benötigten Berechtigungsscheine fertigstellen können. Die Kassen erhalten nun ein paar Tage mehr Zeit dafür.

Neu: Apotheken können Eigenauskunft verlangen

Was die Phase eins betrifft, ist weiterhin geplant, dass Apotheker die Anspruchsberechtigung selbst feststellen. Dabei sind alle Über-60-Jährigen anspruchsberechtigt, was mit einem Personalausweis belegt werden kann. Medizinische Gründe für eine Masken-Abgabe, sollen die Patienten in Form einer »Eigenauskunft« belegen. Neu hinzugekommen ist nun, dass die Kunden dazu auch eine »Eigenerklärung« auf einem »Formblatt der Apotheke« unterzeichnen können. Damit will das BMG offenbar unter anderem darauf hinwirken, dass Patienten ihre Masken nicht aus mehreren Apotheken hintereinander beziehen. Klar ist aber: Bei den Formblättern handelt es sich um eine »Kann-Regelung« – die Apotheken sind also nicht verpflichtet, von ihren Kunden diese Erklärungen zu verlangen.

Bezugsscheine können auch nach Holland gesendet werden

Ebenfalls neu ist eine Vollmacht-Möglichkeit. Wenn der Risikopatient der Apotheke bekannt ist, heißt es im Entwurf, könnten die Masken per Vollmacht auch an eine Person übergeben werden, die die Masken dann der anspruchsberechtigten Person überbringt. Bei Personen, die der Apotheke nicht bekannt sind, muss zusätzlich ein Personalausweis vorgelegt werden.

Im neuen Entwurf ist auch ein Ausschluss der EU-Versender zumindest für die erste Phase der Masken-Verteilung vorgesehen. Konkret heißt es in der neuen Verordnung: »Der Anspruch nach § 2 Absatz 1 wird durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt.« Da in Paragraph 2 die erste Phase der Masken-Abgabe (bis zum 6. Januar) geregelt wird, ist klar: Bis zum 6. Januar werden die Masken ausschließlich über Apotheken in Deutschland verteilt – und somit geht auch die Vergütung im Dezember (rund 490 Millionen Euro) nur an Apotheken in Deutschland. Die Verordnung begründet diese Entscheidung damit, dass Schutzmasken in der ersten Welle  »durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden« sollen.

Die Verordnung stellt aber auch klar: In der zweiten Phase ab dem 6. Januar können die Patienten ihre Bezugsscheine an eine EU-Versandapotheke schicken, die dann dafür auch vergütet wird.

Auseinzeln ist erlaubt

Die Apotheken dürfen bezüglich der Masken-Abgabe auch Auseinzeln, dies gilt für alle Abgabe-Wellen. Sofern keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl der abzugebenden Masken verfügbar ist, »ist die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt«. Allerdings darf die Schutzwirkung der Schutzmasken dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnung sieht zudem vor, dass bei jeder Masken-Abgabe eine Anleitung des Herstellers beizulegen ist.

Wichtig ist auch, dass einige Details im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf nicht verändert wurden. Konkret wurde am gesamten Vergütungsmechanismus nichts verändert. Zur Erinnerung: Im Dezember sollen der Nacht- und Notdienstfonds des DAV die etwa 490 Millionen Euro aus dem Gesundheitsfonds erhalten und dann an die Apotheken verteilen. Als Bezugsgröße gilt hierbei die Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen der Apotheken im 3. Quartal – und nicht die Anzahl der abgegebenen Masken. Erst in der zweiten Masken-Welle sollen die Apotheken dann eine fixe Vergütung von 6 Euro pro Maske erhalten.

Laut Entwurf soll die Verordnung am 15. Dezember in Kraft treten. Damit wäre die Verordnung bereits ab dem morgigen Dienstag gültig und die Masken-Abgabe könnte ebenfalls bereits morgen starten. Vorher muss die Verordnung aber noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 

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