Sonderregelungen erlöschen zum Jahresende |
Die Steuerbefreiung für Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in der Apotheke gilt nur noch bis Endes des Jahres. / Foto: Adobe Stock/tl6781
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hatte angeregt, die Maßnahmen zumindest für die Dauer der biozidrechtlichen Ausnahmegenehmigungen bis zum 5. April 2021 zu verlängern. Das Anliegen wurde von der Generalzolldirektion nicht aufgegriffen.
Die Behörde empfiehlt Apotheken, die noch unvergällten Alkohol auf der Basis dieser fiktiven Erlaubnisse vorhalten, aus diesen Alkoholbeständen bis zum 31. Dezember 2020 Desinfektionsmittel herzustellen. Der Abverkauf dieser Desinfektionsmittel ist bis zum Ablauf des 5. Aprils 2021 möglich. Alkoholsteuerrechtlich handelt es sich bei diesen Produkten um steuerfreie Erzeugnisse nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 Alkoholsteuergesetz (AlkStG).
Darüber hinaus verweist die Generalzolldirektion auf die Möglichkeit der Rückgabe unvergällten Alkohols an ein Steuerlager (zum Beispiel die Rückgabe an den Lieferanten) zur Vermeidung der Steuerentstehung. Die nach § 62 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) erforderliche Genehmigung gilt bis zum 1. März 2021 als erteilt.
Sofern Apotheken über eine Erlaubnis zur Verwendung unvergällten Alkohols zur Herstellung von Arzneimitteln verfügen und diese Bestände befristet zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwenden durften, endet diese Möglichkeit ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Ab diesem Zeitpunkt darf der Alkohol nur noch zur Arzneimittelherstellung verwendet werden.