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Pharmazeutische Dienstleistung

So soll die Medikationsberatung ablaufen

Eine detaillierte Prüfung der gesamten Medikation eines Patienten darf als pharmazeutische Dienstleistung Versicherten mit Polymedikation, unter oraler Tumortherapie oder Immunsuppression angeboten werden. Wie die Dienstleistung ablaufen soll, ist genau festgelegt.
AutorKontaktAnnette Rößler
Datum 16.06.2022  18:00 Uhr

Zu den pharmazeutischen Dienstleistungen, die Apotheken seit Kurzem allen anspruchsberechtigten Versicherten auf Kosten der Krankenkasse anbieten dürfen, zählt die »erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation«. Hierunter ist eine Medikationsanalyse vom Typ 2a zu verstehen, wie sie auch schon vorher im Rahmen diverser Modellprojekte wie ATHINA, ARMIN oder Apo-AMTS in Apotheken angeboten wurde. Mit der Aufnahme in den Katalog der pharmazeutischen Dienstleistungen ist nun sichergestellt, dass alle Versicherten, die dafür infrage kommen, damit zu Lasten ihrer Krankenversicherung versorgt werden können.

Die Medikationsberatung ist eine apothekerliche Leistung, darf also nur von einer Apothekerin oder einem Apotheker erbracht werden und auch nur, wenn diese beziehungsweise dieser zuvor die erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Hierfür muss sie oder er entweder eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer (BAK) »Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess« erfolgreich absolviert haben oder eine der folgenden Qualifikationen erworben haben:

  • ATHINA
  • ARMIN
  • Apo-AMTS
  • Medikationsmanager BA KlinPharm
  • Weiterbildung Geriatrische Pharmazie
  • Weiterbildung Allgemeinpharmazie

Den Nachweis dafür muss der Apotheker der Krankenkasse auf Aufforderung vorweisen. Es ist nicht erforderlich, den Nachweis der eigenen Qualifikation ungefragt mit einzureichen.

Mindestens fünf Arzneimittel im Dauergebrauch

Einen Anspruch auf diese Dienstleistung haben Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die aktuell und voraussichtlich auch über die kommenden 28 Tage mindestens fünf ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel beziehungsweise Inhalativa in der Dauermedikation einnehmen beziehungsweise anwenden. Für sie kann der Apotheker einmal alle zwölf Monate die Dienstleistung erbringen und dafür 90 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716808 abrechnen. Bei erheblichen Umstellungen der Medikation kann die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist erneut erbracht und abgerechnet werden. Als erheblich gilt eine Umstellung dann, wenn mindestens drei Medikamente ausgetauscht wurden oder neu hinzugekommen sind.

Der Patient muss der Apotheke schriftlich bestätigen, dass er diese Voraussetzungen erfüllt, und den Erhalt der Dienstleistung am Ende auch quittieren. Darüber hinaus muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Patienten und der Apotheke über die Erbringung der Dienstleistung vorliegen, die der Patient ebenfalls unterschreiben muss, damit sie abgerechnet werden kann. Weitere Unterschriften des Patienten sind erforderlich, um Rücksprachen mit dem betreuenden Arzt sowie die Übersendung eines Ergebnisberichts an diesen zu erlauben.

Für alle diese Formulare bietet die ABDA auf ihrer Website im passwortgeschützten Mitgliederbereich Vordrucke zum Download an. Dort finden sich auch Arbeitshilfen, Patienten- und Arztflyer, Formulierungshilfen für die Kommunikation mit dem Arzt sowie ein Merkblatt für die korrekte Abrechnung der Dienstleistung. Diese erfolgt per »Sonderbeleg pharmazeutische Dienstleistungen« (SB-pDL) über den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV).

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