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Pharmazeutische Dienstleistung

So soll die Medikationsberatung ablaufen

Eine detaillierte Prüfung der gesamten Medikation eines Patienten darf als pharmazeutische Dienstleistung Versicherten mit Polymedikation, unter oraler Tumortherapie oder Immunsuppression angeboten werden. Wie die Dienstleistung ablaufen soll, ist genau festgelegt.
AutorKontaktAnnette Rößler
Datum 16.06.2022  18:00 Uhr

Zu den pharmazeutischen Dienstleistungen, die Apotheken seit Kurzem allen anspruchsberechtigten Versicherten auf Kosten der Krankenkasse anbieten dürfen, zählt die »erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation«. Hierunter ist eine Medikationsanalyse vom Typ 2a zu verstehen, wie sie auch schon vorher im Rahmen diverser Modellprojekte wie ATHINA, ARMIN oder Apo-AMTS in Apotheken angeboten wurde. Mit der Aufnahme in den Katalog der pharmazeutischen Dienstleistungen ist nun sichergestellt, dass alle Versicherten, die dafür infrage kommen, damit zu Lasten ihrer Krankenversicherung versorgt werden können.

Die Medikationsberatung ist eine apothekerliche Leistung, darf also nur von einer Apothekerin oder einem Apotheker erbracht werden und auch nur, wenn diese beziehungsweise dieser zuvor die erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Hierfür muss sie oder er entweder eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer (BAK) »Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess« erfolgreich absolviert haben oder eine der folgenden Qualifikationen erworben haben:

  • ATHINA
  • ARMIN
  • Apo-AMTS
  • Medikationsmanager BA KlinPharm
  • Weiterbildung Geriatrische Pharmazie
  • Weiterbildung Allgemeinpharmazie

Den Nachweis dafür muss der Apotheker der Krankenkasse auf Aufforderung vorweisen. Es ist nicht erforderlich, den Nachweis der eigenen Qualifikation ungefragt mit einzureichen.

Mindestens fünf Arzneimittel im Dauergebrauch

Einen Anspruch auf diese Dienstleistung haben Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die aktuell und voraussichtlich auch über die kommenden 28 Tage mindestens fünf ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel beziehungsweise Inhalativa in der Dauermedikation einnehmen beziehungsweise anwenden. Für sie kann der Apotheker einmal alle zwölf Monate die Dienstleistung erbringen und dafür 90 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716808 abrechnen. Bei erheblichen Umstellungen der Medikation kann die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist erneut erbracht und abgerechnet werden. Als erheblich gilt eine Umstellung dann, wenn mindestens drei Medikamente ausgetauscht wurden oder neu hinzugekommen sind.

Der Patient muss der Apotheke schriftlich bestätigen, dass er diese Voraussetzungen erfüllt, und den Erhalt der Dienstleistung am Ende auch quittieren. Darüber hinaus muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Patienten und der Apotheke über die Erbringung der Dienstleistung vorliegen, die der Patient ebenfalls unterschreiben muss, damit sie abgerechnet werden kann. Weitere Unterschriften des Patienten sind erforderlich, um Rücksprachen mit dem betreuenden Arzt sowie die Übersendung eines Ergebnisberichts an diesen zu erlauben.

Für alle diese Formulare bietet die ABDA auf ihrer Website im passwortgeschützten Mitgliederbereich Vordrucke zum Download an. Dort finden sich auch Arbeitshilfen, Patienten- und Arztflyer, Formulierungshilfen für die Kommunikation mit dem Arzt sowie ein Merkblatt für die korrekte Abrechnung der Dienstleistung. Diese erfolgt per »Sonderbeleg pharmazeutische Dienstleistungen« (SB-pDL) über den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV).

Ablauf der Medikationsberatung

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Apotheken, die ihren Kunden eine Medikationsberatung anbieten wollen, die Ärzte in der Umgebung darüber vorab informieren. In der Apotheke sollten daraufhin zunächst infrage kommende Patienten identifiziert und gezielt angesprochen werden.

Zeigt ein Patient Interesse, wird mit ihm ein Termin für ein Gespräch vereinbart, zu dem er alle seine Medikamente, auch Nahrungsergänzungsmittel und Präparate der Selbstmedikation, gegebenenfalls vorhandene Medikationspläne oder andere schriftliche Anweisungen sowie Entlass- oder Arztbriefe mitbringen soll. Einzige Ausnahme: Arzneimittel, die im Kühlschrank gelagert werden, soll der Patient nicht mitbringen, sondern sich stattdessen den genauen Namen notieren, ein Foto von der Verpackung machen oder die Packungsbeilage mitbringen.

Der Apotheker prüft als Vorbereitung auf dieses sogenannte Brown-Bag-Gespräch die Kundendatei des Patienten auf Aktualität und hält, falls noch keine vorhanden ist, zu dem Termin eine entsprechende Einverständniserklärung sowie die erforderlichen Unterlagen für die Dokumentation der Dienstleistung bereit.

In dem Gespräch informiert er sich dann möglichst lückenlos über die Medikation des Patienten, seine Einnahmegewohnheiten und Therapietreue. Um dabei nichts zu vergessen, empfiehlt es sich, die Arbeitshilfen der BAK zu verwenden und sich an ihrem Gesprächsleitfaden zu orientieren. Am Ende des Gesprächs wird ein Termin für ein Abschlussgespräch vereinbart.

Bei der anschließenden Prüfung der Medikation des Patienten unter pharmazeutischen Gesichtspunkten der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) liegt das Augenmerk auf folgenden arzneimittelbezogenen Problemen (ABP):

  • (Pseudo-)Doppelmedikation,
  • Interaktionen,
  • ungeeignetes beziehungsweise unzweckmäßiges Dosierungsintervall,
  • ungeeigneter beziehungsweise unzweckmäßiger Anwendungszeitpunkt (auch im Zusammenhang mit Mahlzeiten),
  • ungeeignete beziehungsweise unzweckmäßige Darreichungsform,
  • Anwendungsprobleme,
  • Nebenwirkungen,
  • mangelnde Therapietreue,
  • Indikation für Selbstmedikation ungeeignet,
  • Präparate der Selbstmedikation für Indikation ungeeignet,
  • Über- oder Unterdosierungen in der Selbstmedikation,
  • Kontraindikationen für Arzneimittel der Selbstmedikation,
  • nicht sachgerechte Lagerung.

Laborwerte und ärztliche Diagnosen können, falls bekannt und für die Prüfung relevant, berücksichtigt werden. Dagegen beinhaltet die pharmazeutische AMTS-Prüfung keine Überprüfung der leitliniengerechten Therapie einzelner Indikationen.

Stellt der Apotheker ABP fest, bewertet er diese und erarbeitet gegebenenfalls Lösungsvorschläge. Hat der Patient dazu sein Einverständnis erteilt, kann er dazu Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten. Anschließend erstellt beziehungsweise aktualisiert er den Medikationsplan des Patienten und bespricht ihn mit diesem im Abschlussgespräch.

Auch der behandelnde Arzt erhält, das Einverständnis des Patienten vorausgesetzt, eine aktualisierte Fassung des Medikationsplans sowie einen kurzen Ergebnisbericht. Als Dokumentation speichert die Apotheke zudem alle diese Unterlagen sowie die verwendeten Arbeitshilfen ab.

Immunsupprimierte und Krebspatienten

Die Dienstleistungen »pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten« und »pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie« laufen im Grunde genommen genauso ab wie die »erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation«. Sie richten sich aber logischerweise an andere Patientengruppen, unabhängig von der Anzahl ihrer Medikamente, und haben andere Abrechnungskennziffern. Zudem können sie häufiger erbracht werden. Apotheker brauchen keine weitere gesonderte fachliche Qualifikation dafür; gefordert ist lediglich der Nachweis einer Qualifikation, die auch für Medikationsberatung bei Polymedikation ausreicht.

Einen Anspruch auf die erstgenannte Dienstleistung haben Patienten unter ambulanter immunsuppressiver Therapie einmalig im ersten halben Jahr nach einer Organtransplantation oder einmalig im ersten halben Jahr nach einer Neuverordnung und damit verbundenen Änderung der Immunsuppression. Für die »erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie« erhalten Apotheker einmalig 90 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716843. Zwei bis sechs Monate danach kann eine auf die ambulante immunsuppressive Therapie zugeschnittene Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs erfolgen, für die eine Vergütung in Höhe von 17,55 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716866 abrechenbar ist. Für den Ablauf dieses Folgegesprächs gibt es vorerst noch keine Arbeitshilfe der BAK.

Analog dazu umfasst die Gruppe der Anspruchsberechtigten für die »pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie« Versicherte einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn einer ambulanten Therapie mit entsprechenden Präparaten beziehungsweise nach Neuverordnung/Therapieumstellung. Sie können die »erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie« in Anspruch nehmen, für die der Apotheker dann 90 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716820 abrechnen kann. Das Folgegespräch, das wie bei der Betreuung von immunsupprimierten Patienten innerhalb von zwei bis sechs Monaten danach möglich ist und ebenfalls mit 17,55 Euro netto vergütet wird, hat im Fall der Betreuung von Patienten unter oraler Antitumortherapie das Sonderkennzeichen SPZN 17716837.

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