Die pharmazeutischen Dienstleistungen sind da! |
Die Schulung zur korrekten Anwendung von Inhalatoren ist eine von fünf pharmazeutischen Dienstleistungen, die die Apotheken ab sofort anbieten dürfen und honoriert bekommen. / Foto: Adobe Stock/ Prostock-studio
Der eigentliche Schiedsspruch fiel bereits am 19. Mai, doch ließ das schriftliche Urteil auf sich warten. Bis dahin hatten die verhandelnden Parteien, also der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Stillschweigen über die genauen Inhalte vereinbart, um die exakte Formulierung abzuwarten.
Nun liegt der schriftliche Schiedsspruch endlich vor. Damit dürfen die Apotheken bei entsprechender Qualifikation ab sofort folgende fünf pharmazeutischen Dienstleistungen den infrage kommenden Patienten aktiv anbieten und die dokumentierte Durchführung über den Nacht- und Notdienstfonds mit den Krankenkassen abrechnen (jeweils Netto-Beträge):
ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening bezeichnet die Einführung dieser Leistungen im Interview mit der Pharmazeutischen Zeitung als wichtige Meilensteine. »Ich gehe fest davon aus, dass das alle Apotheken leisten können und möchte auch alle Apothekerinnen und Apotheker motivieren, es unbedingt anzubieten. Das ist ein Quantensprung, auf den wir lange hingearbeitet haben«, so die ABDA-Präsidentin gegenüber der PZ. »Das geht in genau die richtige Richtung, unsere heilberufliche Kompetenz zu stärken.« Anders als bei der Belieferung von Rezepten hätten die Apotheken damit die Möglichkeit, selbst eine Dienstleistung auslösen zu können.
Mit der Blutdruckmessung und Inhalativa-Schulung könnten alle Apotheken im Prinzip sofort starten. »Die anderen drei pharmazeutischen Dienstleistungen sind etwas anspruchsvoller und aufwendiger, was eine entsprechende Fortbildung erfordert«, erläutert Overwiening.
Die ersten drei Dienstleistungen, also die erweiterte Medikationsberatung sowie die pharmazeutische Betreuung, können nur von einem Apotheker oder einer Apothekerin erbracht werden, der oder die eine entsprechende Fortbildung hat. Hier werden die Landesapothekerkammern entsprechende Schulungen anbieten beziehungsweise ihr bestehendes Fortbildungsangebot erweitern. Für die erste Leistung, die im Grunde einer Medikationsanalyse vom Typ 2a entspricht, dürften bereits absolvierte Fortbildungen wie die ATHINA-Schulungen ausreichen. Für die Blutdruckmessung und die Inhalativa-Schulung braucht es keine spezielle Fortbildung. Diese Leistungen dürfen auch von anderem pharmazeutischen Personal durchgeführt werden, also auch von PTA.