So werden die Dienstleistungen abgerechnet |
Melanie Höhn |
14.06.2022 14:00 Uhr |
Der Sonderbeleg für die Abrechnung ist nicht auf eine Apotheke personalisiert, sondern stellt nur einen Vordruck dar. / Foto: picture alliance/KEYSTONE
Neben den Qualitätsansprüchen an pharmazeutische Dienstleistungen ist es auch wichtig, wie diese abgerechnet werden: Sie müssen zunächst dokumentiert und vom Patienten quittiert werden. Diese genaue Dokumentation ist für die Abrechnung wichtig, die quartalsweise über den Nacht- und Notdienstfonds erfolgt. Apotheke und Patient müssen zuvor einen Behandlungsvertrag schließen.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat die genauen Modalitäten zur Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen am heutigen Dienstag in ihrem Mitgliederbereich veröffentlicht. Dort sind auch genaue Beschreibungen der fünf neuen pharmazeutischen Dienstleistungen und Arbeitsmaterial zu finden. Die Log-in-Daten sind jede Woche im Impressum der PZ-Printausgabe zu finden.
Zunächst muss für die Abrechnung ein Sonderbeleg (SB-pDL) bedruckt werden. Dieser ist nicht auf eine Apotheke personalisiert, sondern stellt nur einen Vordruck dar und wurde bereits im Mai zur Verfügung gestellt. Unterstützen bei der Bedruckung soll die Warenwirtschaft. Die Software-Häuser sind bereits seit Längerem informiert, sodass die Prozesse stehen sollten. Für jede einzelne Leistung stehen Sonder-Pharmazentralnummern bereit.
So sieht das Muster für den Sonderbeleg aus. / Foto: Screenshot NNF
Pro Versichertem und Leistungstag ist laut Nacht- und Notdienstfonds (NNF) jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen. Auf demselben Beleg können bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen für einen Versicherten gedruckt werden, die am gleichen Leistungstag erbracht wurden, also zum Beispiel eine Blutdruckmessung und erweiterte Medikationsberatung. Beispiel für eine Teilleistung ist das Follow-up-Gespräch bei der pharmazeutischen Betreuung von Organtransplantierten oder Patienten unter oraler Antitumortherapie.
Zur Weiterverarbeitung werden die SB-pDL ausschließlich an das Apothekenrechenzentrum gegeben. Dieses übernimmt die weitere Bearbeitung und leitet die notwendigen Informationen an den NNF weiter. Eine Weiterleitung oder direkte Einreichung beim NNF ist nicht zulässig. Die SB-pDL eines Abrechnungsquartals müssen fristgerecht eingereicht werden. Falls nicht alle Sonderbelege in einem Quartal fristgerecht eingereicht wurden, können diese noch im Folgequartal abgerechnet werden – es wird dann aber das Ausschüttungsvolumen des Folgequartals herangezogen. Später als im Folgemonat eingereichte Sonderbelege sind gegenüber dem NNF nicht mehr erstattungsfähig.