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Pharmazeutische Dienstleistung

So soll die Medikationsberatung ablaufen

Eine detaillierte Prüfung der gesamten Medikation eines Patienten darf als pharmazeutische Dienstleistung Versicherten mit Polymedikation, unter oraler Tumortherapie oder Immunsuppression angeboten werden. Wie die Dienstleistung ablaufen soll, ist genau festgelegt.
AutorKontaktAnnette Rößler
Datum 16.06.2022  18:00 Uhr

Immunsupprimierte und Krebspatienten

Die Dienstleistungen »pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten« und »pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie« laufen im Grunde genommen genauso ab wie die »erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation«. Sie richten sich aber logischerweise an andere Patientengruppen, unabhängig von der Anzahl ihrer Medikamente, und haben andere Abrechnungskennziffern. Zudem können sie häufiger erbracht werden. Apotheker brauchen keine weitere gesonderte fachliche Qualifikation dafür; gefordert ist lediglich der Nachweis einer Qualifikation, die auch für Medikationsberatung bei Polymedikation ausreicht.

Einen Anspruch auf die erstgenannte Dienstleistung haben Patienten unter ambulanter immunsuppressiver Therapie einmalig im ersten halben Jahr nach einer Organtransplantation oder einmalig im ersten halben Jahr nach einer Neuverordnung und damit verbundenen Änderung der Immunsuppression. Für die »erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie« erhalten Apotheker einmalig 90 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716843. Zwei bis sechs Monate danach kann eine auf die ambulante immunsuppressive Therapie zugeschnittene Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs erfolgen, für die eine Vergütung in Höhe von 17,55 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716866 abrechenbar ist. Für den Ablauf dieses Folgegesprächs gibt es vorerst noch keine Arbeitshilfe der BAK.

Analog dazu umfasst die Gruppe der Anspruchsberechtigten für die »pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie« Versicherte einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn einer ambulanten Therapie mit entsprechenden Präparaten beziehungsweise nach Neuverordnung/Therapieumstellung. Sie können die »erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie« in Anspruch nehmen, für die der Apotheker dann 90 Euro netto über das Sonderkennzeichen SPZN 17716820 abrechnen kann. Das Folgegespräch, das wie bei der Betreuung von immunsupprimierten Patienten innerhalb von zwei bis sechs Monaten danach möglich ist und ebenfalls mit 17,55 Euro netto vergütet wird, hat im Fall der Betreuung von Patienten unter oraler Antitumortherapie das Sonderkennzeichen SPZN 17716837.

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