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Covid-19-Arzneimittel
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So gehen Apotheken mit Paxlovid-Rezepten um

Ab dem kommenden Freitag können Ärzte das oral anzuwendende, antivirale Arzneimittel Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) verordnen. Für Ärzte und Apotheken gelten bei der Verordnung, Bestellung, Abgabe und Abrechnung einige Sonderregeln. Ein Überblick.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 24.02.2022  09:00 Uhr

Paxlovid grundsätzlich per Botendienst

Die Apotheken sind laut BMG-Allgemeinverfügung dazu angehalten das Arzneimittel »grundsätzlich per Botendienst« an die Patienten auszuliefern. Dabei müssen sie dem Patienten ein Informationsblatt über das Arzneimittel geben, das auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitsteht.  Die Apotheken sollen aus diesem Dokument ausschließlich die Seiten 52 bis 62 ausdrucken. In einem Rundschreiben ruft die ABDA die Apotheken zudem dazu auf, das BfArM über unerwünschte Ereignisse (einschließlich mangelnder Wirksamkeit) zu unterrichten. Nebenwirkungen sollten zudem auch der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) gemeldet werden.

Die Vergütung und Abrechnung der Apotheken ist analog zu Molnupiravir. Das BMG hatte dies in einer Verordnung schon im Dezember 2021 geregelt. Demnach gibt es für die vom Bund beschafften Medikamente eine Vergütung in Höhe von 30 Euro pro Packung zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzliche 8 Euro kommen hinzu, wenn die Abgabe im Zuge des Botendiensts erfolgt. Unter der Angabe der BUND-Pharmazentralnummer können die Offizinen dann monatsweise mit ihrem Rechenzentrum abrechnen, spätestens aber bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.

Im Rahmen der Zulassung hatte die PZ bereits ein ausführliches, pharmazeutisches Porträt über das Arzneimittel veröffentlicht. Die ABDA weist zudem auf die wichtigen Hinweise zu Wechselwirkungen mit anderen Wirkstoffen hin, über die die PZ ebenfalls berichtet hatte.

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