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Covid-19-Arzneimittel
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So gehen Apotheken mit Paxlovid-Rezepten um

Ab dem kommenden Freitag können Ärzte das oral anzuwendende, antivirale Arzneimittel Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) verordnen. Für Ärzte und Apotheken gelten bei der Verordnung, Bestellung, Abgabe und Abrechnung einige Sonderregeln. Ein Überblick.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 24.02.2022  09:00 Uhr

Paxlovid® ist in der EU zur gezielten Behandlung von symptomatischen, nicht-hospitalisierten Covid-19-Erkrankten ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zugelassen. Paxlovid besteht aus zwei Wirkstoffen. Das antiviral wirksame Nirmatrelvir ist Wirkstoff der pinkfarbenen Tabletten des Blisters. Das zum Boostern der Nirmatrelvir-Wirkung enthaltene Ritonavir ist Bestandteil der weißen bis cremefarbenen Tabletten. Für die Wirkung gegen SARS-CoV-2 ist Nirmatrelvir entscheidend. Es hemmt die Virusvermehrung, indem es die virale Protease 3CL blockiert. Der vor allem aus der HIV-Therapie bekannte Wirkstoff Ritonavir hemmt den CYP3A-vermittelten Metabolismus von Nirmatrelvir, sodass es bei höheren Konzentrationen für längere Zeit im Körper aktiv bleibt.

Weil das Arzneimittel nur begrenzt zur Verfügung steht, hat die Bundesregierung für den Verordnungsstart in dieser Woche zunächst 40.000 Behandlungseinheiten zentral beschafft. Im Laufe des Jahres sollen insgesamt eine Million Einheiten nach Deutschland kommen. Durch die begrenzten Liefermengen und den erhöhten Schutzbedarf vulnerabler Patientengruppen hat das Bundegesundheitsministerium (BMG) für Covid-19-Therapeutika besondere Versorgungsregelungen per Allgemeinverfügung festgesetzt, die derzeit schon bei Molnupiravir, das seit einigen Woche bereits im Markt ist, umgesetzt werden.

Rezepte diekt vom Arzt an die Apotheke

Für die Versorgung mit Paxlovid gelten ähnliche Regeln. Ärzte können – je nach patientenindividueller Abwägung – eine Verordnung schon nach einem positiven Schnelltest veranlassen und den PCR-Test im Nachhinein durchführen. Die Verordnung übermitteln die Mediziner direkt an die Apotheke. Wenn die Anwendung schnell gehen muss, können die Ärzte die Apotheke auch vorab fernmündlich informieren, sodass die Apotheke das Präparat bestellen kann. Die Apotheke wiederum bestellt das Arzneimittel beim Großhandel. Wichtig für die Apotheken: Das Präparat darf nicht auf Vorrat geordert werden. Sollte die Verordnung per Telefon vorab erfolgt sein, muss der Mediziner ein Rezept nachreichen. Die BUND-PZN für Paxlovid ist 17977087. Auch Klinikärzte können Paxlovid verordnen. Die Details zur Abrechnung von Paxlovid-Klinikrezepten will der DAV zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Paxlovid grundsätzlich per Botendienst

Die Apotheken sind laut BMG-Allgemeinverfügung dazu angehalten das Arzneimittel »grundsätzlich per Botendienst« an die Patienten auszuliefern. Dabei müssen sie dem Patienten ein Informationsblatt über das Arzneimittel geben, das auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitsteht.  Die Apotheken sollen aus diesem Dokument ausschließlich die Seiten 52 bis 62 ausdrucken. In einem Rundschreiben ruft die ABDA die Apotheken zudem dazu auf, das BfArM über unerwünschte Ereignisse (einschließlich mangelnder Wirksamkeit) zu unterrichten. Nebenwirkungen sollten zudem auch der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) gemeldet werden.

Die Vergütung und Abrechnung der Apotheken ist analog zu Molnupiravir. Das BMG hatte dies in einer Verordnung schon im Dezember 2021 geregelt. Demnach gibt es für die vom Bund beschafften Medikamente eine Vergütung in Höhe von 30 Euro pro Packung zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzliche 8 Euro kommen hinzu, wenn die Abgabe im Zuge des Botendiensts erfolgt. Unter der Angabe der BUND-Pharmazentralnummer können die Offizinen dann monatsweise mit ihrem Rechenzentrum abrechnen, spätestens aber bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.

Im Rahmen der Zulassung hatte die PZ bereits ein ausführliches, pharmazeutisches Porträt über das Arzneimittel veröffentlicht. Die ABDA weist zudem auf die wichtigen Hinweise zu Wechselwirkungen mit anderen Wirkstoffen hin, über die die PZ ebenfalls berichtet hatte.

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