| Alexander Müller |
| 03.11.2026 14:05 Uhr |
Für die meisten Apotheken lohnt sich das kaum, so Guido Michels von der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover. / © Daniel George Photography
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2024 entschieden, dass Skonti wie Rabatte zu behandeln sind und damit den preisrechtlichen Vorschriften unterliegen. Die Konditionen der Apotheken verschlechterten sich in der Folge deutlich. Mit der Mantelverordnung hat der Gesetzgeber im Sommer reagiert und Skonti bei vorfälliger Zahlung wieder erlaubt.
Doch eine Rückkehr zum Status quo ante mit Skontosätzen um 3 Prozent ist nicht in Sicht. Die Angebote der Großhändler bewegen sich eher im Bereich von 0,3 bis 0,45 Prozent – wenn sich die Apotheke zur Dekadenzahlung verpflichtet.
Für die meisten Apotheken lohnt sich das kaum, so Guido Michels von der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover. Bei der Berechnung sollten sie vor allem die eigene Liquidität und Kapitalkosten im Auge behalten.
Skonto gewähren die Großhändler in der Regel nur auf einen kleinen Teil der Gesamtrechnung, Hochpreiser und Angebote sind typischerweise ausgeschlossen. Wird die Gesamtrechnung aber vorfällig bezahlt, können die Kapitalkosten schnell höher sein als der Skontogewinn.
Michels rechnet beispielhaft vor: Von einem monatlichen Umsatz von 240.000 Euro bleibe regelmäßig nur ein Skonto-fähiger Rx-Umsatz von 60.000 Euro. Selbst bei 0,5 Prozent Skonto liegt der Preisvorteil bei 300 Euro. Der Inhaber muss aber 240.000 Euro durchschnittlich 20 Tage früher zur Verfügung haben. Lässt er sich 2 Prozent Zinsen für eine kurzfristige Anlage entgehen, verliert er 260 Euro Ertrag, rutscht er gar in den Dispo, schlagen 12 Prozent Überziehungszinsen mit 1600 Euro Kapitalkosten zu Buche.
Michels rät allen Inhaberinnen und Inhabern, den eigenen skontofähigen Umsatz genau zu kennen und Skonto bestenfalls für Rx-Angebote mitzuverhandeln. Wenn möglich, sollte nicht Skonto-fähige Ware auf einem anderen Konto mit einem anderen Zahlungsziel gekauft werden. Die Apotheken sollten zudem die Termine von Rechenzentrum und Großhandel abgleichen und möglichst gut koordinieren.
Michels’ »Skontoformel« lautet: Skontosatz x 365 / Anzahl Tage vorgezogene Zahlung x Anteil Skonto-fähiger Umsatz = Rendite p.a.
Für das Beispiel mit 240.000 Euro Umsatz mit Dekadenzahlung bei einem Drittel Skonto-fähigem Umsatz bedeutet das: 0,3% x 365 / 20 × 33% = 1,80%. »Und eine Rendite von 1,8 Prozent liegt höchstens auf dem Niveau eines Tagesgeldes«, so Michels. Er würde nur solchen Apotheken zuraten, die ohnehin schon früh zahlen.
Zumal es eine weitere Hürde bei neu verhandelten Konditionen gibt. Immer wieder seien in solchen Angeboten an anderer Stelle Verschlechterungen versteckt: neue Abzüge abhängig von Rx-Preis und -Menge, Rabattausschlüsse, schwer erreichbare Umsatz- und Mengenziele oder höhere Gebühren.
Michels sieht in den bisherigen Angeboten unter anderem eine Verschärfung beim sogenannten Handelsspannenausgleich und bei der Kopplung an Umsatz und Menge. Branchenprimus Phoenix etwa habe einen neuen Zielpackungsausgleich (ZPA) eingeführt. Erreicht die Apotheke den Zielwert nicht, zahlt sie für jede fehlende Packung 73 Cent.
Aber auch andere Großhändler sind Michels zufolge gewohnt kreativ in der Gestaltung der Konditionen. Der Konditionssicherungsausgleich von Phoenix heißt bei Alliance TAX-Spannenausgleich, Bestellstrukturausgleich bei Gehe, Packungsausgleich Rx bei Noweda und bei der Sanacorp Packungswertausgleich. Diverse Gebühren unter verschiedenen Namen ähneln sich ebenso.
Mit Blick auf den erhofften Skonto-Effekt glaubt Michels in der Breite nicht an Gesamtkonditionen jenseits von 3,05 Prozent. Zum Vergleich: Vor dem BGH-Urteil sei vor allem Existenzgründern mit Gesamtkonditionen von 6,5 Prozent geradezu der rote Teppich ausgerollt worden.