| Alexander Müller |
| 28.07.2026 16:00 Uhr |
Großhändler Phoenix will allen Apotheken Skonto gewähren, die sich an das Zahlungsziel halten – unabhängig vom Umsatz.« / © Phoenix Group
Nach rund zwei Jahren hat der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) reagiert. Die Karlsruher Richter hatten im April 2024 entschieden, dass Skonti wie Rabatte zu behandeln sind und damit den preisrechtlichen Vorschriften unterliegen. Das wird jetzt in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wieder geändert.
Die Gewährung »handelsüblicher Skonti« ist demnach auch dann zulässig, wenn dadurch der Festzuschlag der Großhändler von 73 Cent berührt wird. Rabatte dürfen weiterhin nur aus dem variablen Aufschlag von 3,15 Prozent gewährt werden. Allerdings gilt die Neuregelung noch nicht – die entsprechende Verordnung muss erst noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Freitag, der auch Vorsitzender des Großhandelsverbands Phagro ist, geht davon aus, dass dies Anfang September geschieht.
Obwohl sich die Apotheken für die Skonto-Freigabe eingesetzt hatten, steht eine Befürchtung im Raum: dass die Schere im Markt weiter auseinandergeht, weil sehr umsatzstarke Apotheken und Verbünde wieder Top-Konditionen für sich heraushandeln können, während kleinere Apotheken unter die Räder geraten.
Freitag will das für sein Unternehmen ausschließen: »Skonti sind klar geregelt am Zahlungsziel, nicht an der Größe der Apotheke.« Umsatzstarke Apotheken hätten zwar schon immer höhere Rabatte aushandeln können, aber das habe nichts mit dem Skonto zu tun, versichert Freitag im PZ-Gespräch. »Wenn man das Zahlungsziel hält, kriegt jeder Skonto. Früher gab es eine Vermischung von Rabatt und Skonto, das wollen wir heute anders gestalten«, kündigte der Manager an. Die konkrete Kondition steht Freitag zufolge noch nicht fest.
Dass für die Apotheken bereits seit Juli das höhere Fixhonorar von 9 Euro gilt, nimmt aus Freitags Sicht zumindest etwas Druck aus dem Kessel. Jetzt gelte es, unaufgeregt eine für beide Seiten gute Lösung zu finden, was das Thema Vorfristigkeit angeht. Die Liquidität der Apotheken und der wirtschaftliche Handlungsspielraum der Großhändler sind die entscheidenden Parameter.
Der Phagro hatte sich im Gesetzgebungsverfahren für eine Begrenzung eingesetzt, wonach die Skonto-Gewährung an den tatsächlichen Zinsvorteil der Apotheke aus der vorfälligen Zahlung geknüpft gewesen wäre. Doch im Bundesrat fand sich für diese Idee keine Mehrheit. »Wir hatten uns von der Politik klare Rahmenbedingungen gewünscht, weil Interpretationsbedarf immer ein schwieriges Thema ist«, so Freitag.