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Nach der Freigabe
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Was ist beim Skonto möglich?

Mit der Mantelverordnung werden Skonti im Einkauf für die Apotheken wieder freigegeben. Aus Sicht des Wirtschaftsexperten Sebastian Schwintek ist entscheidend, dass der Bundesrat keine weitere Abschwächung der Regelung vorgenommen hat.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 14.07.2026  14:25 Uhr

Im April 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Skonti wie Rabatte zu behandeln sind und damit den preisrechtlichen Vorschriften unterliegen. Etwa ab Juni desselben Jahres folgte die Reaktion der Großhändler, die ihre Konditionen entsprechend kürzten. Die Beschränkung galt auch für das Direktgeschäft.

Der Gesetzgeber wollte wieder für mehr Wettbewerb im Markt sorgen und den Apotheken ermöglichen, attraktivere Konditionen auszuhandeln. Die jetzt vom Bundesrat beschlossene Skontofreigabe ist Teil jener Mantelverordnung, in der auch die Verhandlungslösung für das Honorar, Voraussetzungen für Zweigapotheken und Versandvorschriften geregelt werden. Die Länderkammer hat die Verordnung am vergangenen Freitag durchgewinkt.

Sebastian Schwintek, Generalbevollmächtigter der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover, begrüßt, dass es damit keine »mathematische Skontobegrenzung« gibt und man zumindest aus rechtlicher Sicht zum Status quo ante vor dem Skonto-Urteil zurückkehren könnte.

In der neuen Regelung heißt es: »Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht werden«, sofern diese »im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden«.

Die Länder Brandenburg und Sachsen hatten sich zuvor im Bundesrat für eine weitere Verschärfung eingesetzt. Im Antrag hieß es: »Zu Lasten des Festzuschlags dürfen Skonto-Gewährungen den Zinsvorteil aus der vorfälligen Zahlung unter Berücksichtigung des mit der Rechnungsperiode gewährten Zahlungsziels nicht überschreiten.« Zur Begründung heißt es, der Großhandel könne das Versorgungsniveau nur aufrechterhalten, »wenn die Skontogewährung im Äquivalenzverhältnis zu den durch eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung der Apotheke an den Großhandel erlangten Finanzierungsvorteilen steht«.

Weitere Beschränkung abgewendet

Es gibt zumindest den Verdacht, dass der Großhandelsverband Phagro diesen Vorstoß in die Länderkammer lobbyiert hat. Als »zentrale Argumente, die wir seit Langem vortragen«, lobte der Verband den Vorstoß der beiden Länder im Gesundheitsausschuss des Bundesrats. Doch der Antrag aus Sachsen und Brandenburg scheiterte und wurde im Plenum nicht beraten.

Schwintek findet das richtig: »Damit wäre die von der Koalition angestrebte Stärkung des Apothekensektors durch diese Maßnahme praktisch obsolet geworden.« Zwar sei die jetzt beschlossene Definition wiederum etwas schwammig, aber aus Schwinteks Sicht spricht nichts dagegen, zur gewohnten Praxis von vor dem BGH-Urteil zurückzukehren. »Die Frage ist, ob die wirtschaftlichen Spielräume noch da sind«, so der Treuhand-Generalbevollmächtigte.

Tatsächlich bauen die Großhändler argumentativ schon vor: Bei der Sanacorp-Vertreterversammlung warnte der Vorstandsvorsitzende Patrick Neuss unlängst vor allzu hochfliegenden Erwartungen der Apotheken. Und auch andere Großhändler rüsten sich Insidern zufolge schon für die anstehenden Verhandlungen.

Wie stark sich die neue Rechtslage auf den Markt auswirken werde, sei noch nicht abzusehen, so Schwintek. Auch er rechnet mit Gegenbewegungen: »Das ist nur logisch, die Marktkräfte wirken in beide Richtungen.« Höhere Spritpreise oder der zum Jahreswechsel steigende Mindestlohn würden schon heute in den Gesprächen gebetsmühlenartig vorgetragen.

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