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Unzulässiger NEM-Vertrieb
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Ein Apotheker macht noch keine Apotheke

Sich den Anschein einer Apotheke zu geben, ist irreführend – selbst wenn man als Apotheker nebenbei Nahrungsergänzungsmittel verkauft. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 02.11.2026  16:20 Uhr

Ein Berliner Apotheker hat unter der Marke »Apothea Pure« verschiedene Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika online zum Verkauf angeboten. Das rief einen Mitbewerber auf den Plan und man traf sich vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat nun in zweiter Instanz bestätigt, dass die Bezeichnung »Apothea Pure« in diesem Fall irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Aus der Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers weise der Name im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln »auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin«, heißt es in der Begründung. Das sei aber hier nicht der Fall.

Das Irreführungspotenzial des Logos sei »unverkennbar«, so das Gericht. Das Kreuzsymbol sei im Zusammenhang mit Apotheken oder medizinischer Hilfe ein allgemein typisches Erkennungsmerkmal. In Europa sei das grüne Apotheken-Kreuz üblich, die Richter führen sogar das »Bayer-Kreuz« mit dem Zusatz »Arzneimittel« als weiteren Beleg an. Und die Nähe des Wortes »Apothea« zu »Apotheke« tut aus Sicht des Gerichts ihr Übriges. Als ein reines »Fantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken« werde die beworbene Marke jedenfalls nicht verstanden.

Dass »Apothea Pure« als Marke eingetragen ist, schützt noch nicht vor wettbewerbsrechtlicher Verfolgung. Die Irreführung liegt demnach im konkreten Gebrauch der Marke begründet, markenrechtliche Fragen könnten separat geklärt werden.

Zwar vertreibt der Apotheker unter der Marke keine Medikamente, sondern nur Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika. Verbraucher könnten aber vermuten, dass »Apothea« Medikamente nicht online, sondern nur vor Ort vertreibt. »Ein solches Konzept wird der angesprochene Verbraucher eher als verantwortungsvoll denn merkwürdig wahrnehmen«, so das OLG.

Vertrauen rechtfertigt hohe Preise?

Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln greife das im Gesundheitsbereich geltende »Strengeprinzip«, so das Gericht weiter, weil Verbraucher hier eher geneigt seien, »auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen«. Der Durchschnittsverbraucher bringe einem von einer Apotheke vertriebenen Produkt besonderes Vertrauen entgegen – und sei deshalb bereit, »auch für die neben den üblichen Medikamenten angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte regelmäßig relativ hohe Preise zu zahlen«, so die Richter.

Dass der alleinige Kommanditist der Firma und Geschäftsführer ihrer Komplementärin selbst Apotheker ist, rettete ihn in diesem Fall nicht. Die Firma sei eben keine Apotheke und unterliege nicht den strengen Verhaltens- und Überwachungspflichten, so das Argument des OLG.

Der Apotheker hat inzwischen reagiert und seine Firma in »Arothea Pure« umbenannt. Und sollte ein Durchschnittsverbraucher damit immer noch zu sehr das Wort Apotheke verbinden, klärt die Homepage zusätzlich auf: »Wir sind keine Apotheke – unser Geschäftsführer ist Apotheker.«

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