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Einkaufskonditionen
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Treuhand rät zur Skonto-Vorsicht

Im Zuge der Apothekenreform gibt es für Apotheken auch wieder einen größeren Spielraum bei den Einkaufskonditionen: Skonti auf den Einkauf von Rx-Medikamenten sind wieder möglich. Doch was auf den ersten Blick verlockend scheint, bedarf genauer Prüfung. Die Treuhand rät dazu, vorab abzuwägen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 03.08.2026  15:35 Uhr

Mit der Apothekenreform werden »handelsübliche Skonti« wieder möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar 2024 Skonti insgesamt mit Rabatten gleichgesetzt und gedeckelt. Nun soll die Deckelung wieder aufgehoben werden.

Hinterlegt ist dies in der Mantelverordnung zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), die zeitnah in Kraft treten dürfte. Die damit geänderte Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) macht handelsübliche Skonti beim Einkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch dann möglich, wenn hierdurch der Einkaufspreis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens und des Festzuschlags des Großhandels in Höhe von 73 Cent. Dies gilt einzig als Gegenleistung für eine Zahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin.

Viele Apotheken dürften nun wieder auf eine vorzeitige Zahlung setzen, um von Skonti zu profitieren. Doch was verlockend klingt, lohnt sich nicht in jedem Fall, darauf weist die Treuhand Hannover hin. Ob sich die Einkaufskonditionen tatsächlich verbessern, sei noch offen, teilt die Steuer- und Wirtschaftsberatung aktuell in ihrem Kundenmagazin mit. Ebenso wenig sei garantiert, dass jedes Angebot wirtschaftlich attraktiv ist. Vor einer Entscheidung sollten zwei wesentliche Fragen geprüft werden, heißt es.

Achtung Kapitalkosten

Unabhängig von der Höhe des gewährten Skontos – derzeit gibt es da noch keine Werte – bedeutet eine vorzeitige Zahlung in jedem Fall zunächst einen Liquiditätsverlust und führe somit zu Kapitalkosten. Deshalb müsse sich jede Apothekeninhaberin oder jeder -inhaber zunächst fragen, ob man sich dies finanziell leisten kann.

Kapitalkosten entstehen laut Treuhand immer dann, wenn das Geschäftskonto überzogen wird und Überziehungszinsen sowie Gebühren anfallen, oder durch den Zinsverlust, wenn eigenes Kapital eingesetzt wird. Beispielsweise verursache eine um 15 Tage vorgezogene Zahlung Kapitalkosten von 0,5 Prozent, wenn der Zinssatz zwölf Prozent beträgt. Wenn hingegen, um 30 Tage früher zu zahlen, ein Investmentportfolio mit vier Prozent Rendite aufgelöst wird, so entstünden Kapitalkosten von 0,33 Prozent. »Diese Kosten mindern den Skontogewinn und können ihn in bestimmten Konstellationen sogar vollständig auflösen«, so Treuhand-Experte Guido Michels.

Die Treuhand weist auch auf eine Besonderheit des Großhandels. Hier werde nicht der gesamte Rechnungsbetrag skontiert, sondern nur Rx-Artikel und teilweise nur die, die nicht Bestandteil von Angeboten sind. Dies mindere die Attraktivität einer Skontoerhöhung. Denn je nach Bestellstruktur der Apotheke und Angebotsgestaltung des Lieferanten betrage der skontofähige Umsatz beim Großhandel lediglich 30 bis 50 Prozent der Nettoeinkaufssumme.

Bevor man auf Skonto setzt, sollten neue Angebote Leistungen des jeweiligen Lieferanten genau geprüft werden, raten die Steuer- und Wirtschaftsexperten. Denn häufig verstecken sich dabei an anderer Stelle negative Auswirkungen.

Erst nach Prüfung dieser Fragen zeigt sich, ob sich das Skonto-Angebot tatsächlich lohnt.

 

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