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Unsicherheit bei Medizinalcannabis
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Sind Rezepte von Onlineplattformen gültig?

Viele Apotheken sind unsicher, ob sie Medizinalcannabis abgeben dürfen, wenn das Rezept von einer fragwürdigen Onlineplattform stammt. Auf der Expopharm erläuterte der Jurist Jan Rasmus Ludwig die Hintergründe und erklärte, warum er die bisherigen Urteile für fehlerhaft hält.
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 16.09.2026  16:05 Uhr
Sind Rezepte von Onlineplattformen gültig?

Beim Umgang mit medizinischem Cannabis müssen Apotheken auf einige juristische Fallstricke achten. Daher wurde das Thema am Dienstag ausführlich auf der Expopharm in München behandelt. »Es herrscht sehr viel Unsicherheit«, sagte Moderator und PZ-Senior-Editor Theo Dingermann in der Einleitung des Panels.

Die Unsicherheit betrifft nicht nur die Apotheken. Der Arzt Vlad-Claudiu Gavril erklärte die Schwierigkeiten bei der Verordnung von Cannabis aus Sicht der Ärzteschaft. »Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) war ein großer Wandel, da Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird und jetzt mit einem normalen Rezept verordnet werden kann«, erklärte der Arzt. Doch das neue GKV-Spargesetz habe in den vergangenen Wochen für viel Irritation gesorgt. Viele Patienten hätten nicht mitbekommen, dass Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen abgegeben werden.

Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband sind sich aktuell unsicher, wie die rechtlichen Vorgaben auszulegen sind. Das bekommen auch die Ärzte zu spüren. »Bei mir in der Praxis sind wir deshalb dazu übergegangen, nur noch privat zu verschreiben«, sagte Gavril.

Gelten Rezepte von Onlineplattformen?

Doch auch bei den Apotheken ist die Verunsicherung groß, insbesondere wenn es um die Abgabe von Cannabisblüten geht und nur ein Rezept von einer Onlineplattform vorliegt. Der Rechtsanwalt Jan Rasmus Ludwig, Leiter der Cannabis-Praxis der Sozietät BRP Renaud, erklärte daher im darauffolgenden »PZ Nachgefragt«-Panel die aktuelle Rechtslage.

Dazu ging der Jurist ausführlich auf Urteile ein, die in den vergangenen Monaten von Gerichten erlassen wurden. Diese hätten beispielsweise argumentiert, dass die Werbung der Cannabisplattformen rechtswidrig sei. Apotheken würden sich laut den Gerichten ebenfalls rechtswidrig verhalten, wenn sie die unlauter werbenden Plattformen bedienten oder wenn es hinreichende Anhaltspunkte gebe, um von einem Missbrauch auszugehen.

Doch Jan Rasmus Ludwig teilte die Auffassung der Gerichte nicht. Es sei juristisch fraglich, ob sich Apotheken tatsächlich der Mittäterschaft schuldig machten, wenn sie wettbewerbswidrig beworbene Angebote bedienten.

Auch den Hauptvorwurf, dass die Rezepte der Plattformen aufgrund einer asynchronen Therapieentscheidung bemakelt seien, wollte der Anwalt nicht gelten lassen. »Eine nicht dem Standard entsprechende ärztliche Beratung führt nicht dazu, dass das Rezept ein Nullum ist«, erklärte Ludwig.

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