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Unsicherheit bei Medizinalcannabis
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Sind Rezepte von Onlineplattformen gültig?

Viele Apotheken sind unsicher, ob sie Medizinalcannabis abgeben dürfen, wenn das Rezept von einer fragwürdigen Onlineplattform stammt. Auf der Expopharm erläuterte der Jurist Jan Rasmus Ludwig die Hintergründe und erklärte, warum er die bisherigen Urteile für fehlerhaft hält.
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 16.09.2026  16:05 Uhr

Wann muss der Apotheker eingreifen?

In der Vergangenheit habe es zwar Urteile gegeben, in denen es Tierärzten untersagt wurde, Humanarzneimittel zu verschreiben, doch dieser Fall sei anders gelagert. »Hier darf der Arzt grundsätzlich verschreiben, er macht es nur nicht richtig. Doch das ›Nicht-richtig-Machen‹ führt meiner Ansicht nach nicht dazu, dass das Rezept bemakelt ist«, so der Jurist.

Außerdem sei zu beachten, dass die pharmazeutische Tätigkeit laut Gesetz keine Heilbehandlung sein dürfe. »Die Indikation und die individuelle Verschreibung darf ich als Apotheker überhaupt nicht überprüfen. Wenn ich nachfrage, ob die Verschreibung richtig ist, muss ich Heilkunde machen, und das darf ich als Apotheker nicht«, sagte Ludwig. Die Liste der Prüfgründe sei restriktiv und umfasse nur Dinge wie Dosierungsfehler. »Deswegen meine ich, dass man diese Vorschriften nicht so umwandeln kann, dass der Apotheker die Rolle der Kontrolle des Arztes übernehmen muss«, betonte der Anwalt.

Auf Nachfrage, ob Apotheker nicht trotzdem schnell in juristische Schwierigkeiten geraten können, wenn sie Cannabisrezepte von Onlineplattformen akzeptieren, betonte Jan Rasmus Ludwig, dass alle bisher gefällten Urteile noch nicht rechtskräftig seien und noch geprüft würden. »Viele dieser Entscheidungen sind im Sachverhalt schlecht, weil nicht ermittelt wurde, wer eigentlich was getan hat«, sagte der Jurist. »Einfach zu vermuten, dass alle mit in der Haftung sind, nur weil sie mitwirken, das geht nicht. Das ist zu oberflächlich.«

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