| Lukas Brockfeld |
| 16.09.2026 16:05 Uhr |
Jan Rasmus Ludwig erläuterte die juristischen Schwierigkeiten bei der Abgabe von Medizinalcannabis. / © PZ/Brockfeld
Beim Umgang mit medizinischem Cannabis müssen Apotheken auf einige juristische Fallstricke achten. Daher wurde das Thema am Dienstag ausführlich auf der Expopharm in München behandelt. »Es herrscht sehr viel Unsicherheit«, sagte Moderator und PZ-Senior-Editor Theo Dingermann in der Einleitung des Panels.
Die Unsicherheit betrifft nicht nur die Apotheken. Der Arzt Vlad-Claudiu Gavril erklärte die Schwierigkeiten bei der Verordnung von Cannabis aus Sicht der Ärzteschaft. »Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) war ein großer Wandel, da Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird und jetzt mit einem normalen Rezept verordnet werden kann«, erklärte der Arzt. Doch das neue GKV-Spargesetz habe in den vergangenen Wochen für viel Irritation gesorgt. Viele Patienten hätten nicht mitbekommen, dass Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen abgegeben werden.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband sind sich aktuell unsicher, wie die rechtlichen Vorgaben auszulegen sind. Das bekommen auch die Ärzte zu spüren. »Bei mir in der Praxis sind wir deshalb dazu übergegangen, nur noch privat zu verschreiben«, sagte Gavril.
Doch auch bei den Apotheken ist die Verunsicherung groß, insbesondere wenn es um die Abgabe von Cannabisblüten geht und nur ein Rezept von einer Onlineplattform vorliegt. Der Rechtsanwalt Jan Rasmus Ludwig, Leiter der Cannabis-Praxis der Sozietät BRP Renaud, erklärte daher im darauffolgenden »PZ Nachgefragt«-Panel die aktuelle Rechtslage.
Dazu ging der Jurist ausführlich auf Urteile ein, die in den vergangenen Monaten von Gerichten erlassen wurden. Diese hätten beispielsweise argumentiert, dass die Werbung der Cannabisplattformen rechtswidrig sei. Apotheken würden sich laut den Gerichten ebenfalls rechtswidrig verhalten, wenn sie die unlauter werbenden Plattformen bedienten oder wenn es hinreichende Anhaltspunkte gebe, um von einem Missbrauch auszugehen.
Doch Jan Rasmus Ludwig teilte die Auffassung der Gerichte nicht. Es sei juristisch fraglich, ob sich Apotheken tatsächlich der Mittäterschaft schuldig machten, wenn sie wettbewerbswidrig beworbene Angebote bedienten.
Auch den Hauptvorwurf, dass die Rezepte der Plattformen aufgrund einer asynchronen Therapieentscheidung bemakelt seien, wollte der Anwalt nicht gelten lassen. »Eine nicht dem Standard entsprechende ärztliche Beratung führt nicht dazu, dass das Rezept ein Nullum ist«, erklärte Ludwig.
In der Vergangenheit habe es zwar Urteile gegeben, in denen es Tierärzten untersagt wurde, Humanarzneimittel zu verschreiben, doch dieser Fall sei anders gelagert. »Hier darf der Arzt grundsätzlich verschreiben, er macht es nur nicht richtig. Doch das ›Nicht-richtig-Machen‹ führt meiner Ansicht nach nicht dazu, dass das Rezept bemakelt ist«, so der Jurist.
Außerdem sei zu beachten, dass die pharmazeutische Tätigkeit laut Gesetz keine Heilbehandlung sein dürfe. »Die Indikation und die individuelle Verschreibung darf ich als Apotheker überhaupt nicht überprüfen. Wenn ich nachfrage, ob die Verschreibung richtig ist, muss ich Heilkunde machen, und das darf ich als Apotheker nicht«, sagte Ludwig. Die Liste der Prüfgründe sei restriktiv und umfasse nur Dinge wie Dosierungsfehler. »Deswegen meine ich, dass man diese Vorschriften nicht so umwandeln kann, dass der Apotheker die Rolle der Kontrolle des Arztes übernehmen muss«, betonte der Anwalt.
Auf Nachfrage, ob Apotheker nicht trotzdem schnell in juristische Schwierigkeiten geraten können, wenn sie Cannabisrezepte von Onlineplattformen akzeptieren, betonte Jan Rasmus Ludwig, dass alle bisher gefällten Urteile noch nicht rechtskräftig seien und noch geprüft würden. »Viele dieser Entscheidungen sind im Sachverhalt schlecht, weil nicht ermittelt wurde, wer eigentlich was getan hat«, sagte der Jurist. »Einfach zu vermuten, dass alle mit in der Haftung sind, nur weil sie mitwirken, das geht nicht. Das ist zu oberflächlich.«