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Telemedizin-Anbieter
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Shop Apotheke ignoriert BGH-Urteil und verweist an Zava

EU-Versender dürfen per Gerichtsurteil nicht auf einen kooperierenden Telemedizin-Anbieter verweisen. Genau das macht Shop Apotheke derzeit aber. Damit verstößt der Anbieter gegen ein höchstrichterliches Urteil.
AutorKontaktPZ
Datum 30.07.2025  11:26 Uhr
Gericht schob Zuführung von Patienten einen Riegel vor

Gericht schob Zuführung von Patienten einen Riegel vor

Dann folgt der Hinweis, dass Zava einer von mehreren Telemedizinanbietern mit Sitz in Irland und einer der führenden Anbieter telemedizinischer Leistungen für Patienten in Deutschland und Europa sei. Die Ärzte seien deutschsprachig und bei der irischen Ärztekammer (Medical Council of the Republic of Ireland) registriert.

Auf der Zava-Website wird aufgefordert: »Fragen Sie per medizinischen Fragebogen ein Rezept für verschiedene Hauterkrankungen oder Verhütungsmittel bei erfahrenen Ärzten an.« Zudem werden die Optionen »Digitales Folgerezept erhalten«, »Rezept anfragen an 7 Tagen in der Woche, rund um die Uhr« sowie »Versand innerhalb von 24 Stunden« aufgelistet.

Wann liegt eine Zuführung vor?

Die Regelung im ApoG steht dem nach wie vor entgegen. Die Richter hatten seinerzeit in der Urteilsbegründung unterstrichen, sie stelle sicher, dass sich der Apotheker »bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt«, heißt es in der Urteilsbegründung.

Eine Zuführung von Patienten liegt demnach aber vor, wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arztes unmittelbar bewerben. Ein Blick auf die Website, die den Anbieter gezielt nennt, zeigt allerdings genau dies. Dass dem Versender untersagt ist, auf seiner Online-Plattform Patienten über entsprechende Werbung dem Online-Arzt-Service von Zava zuzuführen, hält ihn zumindest heute genau davon nicht ab.

Shop Apotheke hatte seinerzeit gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufung zurück. Im Februar 2023 bestätigte schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass eine Versandapotheke keine gemeinsame Sache mit einem Telemedizinanbieter machen darf.

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