Shop Apotheke ignoriert BGH-Urteil und verweist an Zava |
Der Versender Shop Apotheke ignoriert ein Gerichtsurteil, das ihm den Verweis von Patienten auf einen kooperierenden Telemedizin-Dienst verbietet. / © Imago/Rüdiger Wölk
Wie ernst Versender Gerichtsurteile nehmen, hängt offenbar von deren Nutzen für sie ab. Dass Rx-Boni nach alter Rechtslage für ausländische Versender legitim sind, ist natürlich in deren Sinne, und Doc Morris und Co. sehen sich nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu weiteren Rabattaktionen motiviert. Geflissentlich aus der Argumentation ausgeschlossen wird hier, dass die Regelung schon längst im Sozialgesetzbuch verankert ist. Ohne die nötige Klarheit lässt sich die vermeintliche Regelungslücke bestens ausnutzen.
Ein anderes Urteil, das nicht im Sinne der Versender war, wird derzeit offenbar ignoriert. Konkret geht es um den Anbieter Shop Apotheke, der aktuell auf den Telemedizin-Anbieter Zava verweist. Diesen Verweis hatte ihm das Landgericht Köln schon vor fast vier Jahren untersagt. Versender dürfen demnach auf Online-Plattformen Patienten nicht an einen kooperierenden Telemedizin-Dienst verweisen.
Der Versender verstoße damit gegen § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG), hatten die Kölner Richter damals argumentiert. Der Satz stelle eine Marktverhaltensregel dar, die zum Ziel habe, das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers zu schützen. Geklagt hatten die Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL).
Ein Blick auf die Shop-Apotheke-Website des Versenders zeigt heute, dass dieser die Zusammenarbeit mit Zava offenbar nicht beendet hat. »Benötigen Sie ein Rezept oder ein Arztgespräch?«, wird dort gefragt. Nach der Angabe der Versicherungsart kommt die Frage, wofür ein Rezept benötigt wird, gleichzeitig taucht »Zava – Ihre Online-Arztpraxis« darunter auf. Mit Sternchen markiert ist der Hinweis, dass man, wenn man auf den Anbieter klickt, an »Zava (Health Bridge Limited Medical, 2 Dublin Landings, N Wall Quay, North Dock Dublin, D01 V4A3, Irland) weitergeleitet« werde.
Dann folgt der Hinweis, dass Zava einer von mehreren Telemedizinanbietern mit Sitz in Irland und einer der führenden Anbieter telemedizinischer Leistungen für Patienten in Deutschland und Europa sei. Die Ärzte seien deutschsprachig und bei der irischen Ärztekammer (Medical Council of the Republic of Ireland) registriert.
Auf der Zava-Website wird aufgefordert: »Fragen Sie per medizinischen Fragebogen ein Rezept für verschiedene Hauterkrankungen oder Verhütungsmittel bei erfahrenen Ärzten an.« Zudem werden die Optionen »Digitales Folgerezept erhalten«, »Rezept anfragen an 7 Tagen in der Woche, rund um die Uhr« sowie »Versand innerhalb von 24 Stunden« aufgelistet.
Die Regelung im ApoG steht dem nach wie vor entgegen. Die Richter hatten seinerzeit in der Urteilsbegründung unterstrichen, sie stelle sicher, dass sich der Apotheker »bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt«, heißt es in der Urteilsbegründung.
Eine Zuführung von Patienten liegt demnach aber vor, wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arztes unmittelbar bewerben. Ein Blick auf die Website, die den Anbieter gezielt nennt, zeigt allerdings genau dies. Dass dem Versender untersagt ist, auf seiner Online-Plattform Patienten über entsprechende Werbung dem Online-Arzt-Service von Zava zuzuführen, hält ihn zumindest heute genau davon nicht ab.
Shop Apotheke hatte seinerzeit gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufung zurück. Im Februar 2023 bestätigte schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass eine Versandapotheke keine gemeinsame Sache mit einem Telemedizinanbieter machen darf.