Shop Apotheke darf nicht mit Zava kooperieren |
Melanie Höhn |
15.02.2023 15:10 Uhr |
Da das Geschäftsmodell mit dem Bezug von Arzneimitteln warb und somit der Erwerb des Arzneimittels im Vordergrund stand, sahen sich die Kammern veranlasst, dies rechtlich aufzugreifen. / Foto: Adobe Stokc/fizkes
Im Streit um Onlineplattformen, auf denen man nach Ausfüllen von Fragebögen zu einer ärztlichen Verordnung von Medikamenten gelangen kann, freuen sich die AKNR und AKWL über eine Entscheidung des BGH »mit erheblicher Signalwirkung«. In einer gemeinsamen Presseerklärung betonen sie, dass sie sich damit in ihrem Widerstand gegen solche Konzepte bestätigt fühlten.
Zur Einordnung: Die Werbeoffensive des niederländischen Arzneimittelversenders Shop Apotheke und der britischen Online-Arztpraxis Zava startete im Jahr 2020, welche 2021 vom Landgericht Köln für wettbewerbsrechtlich unzulässig erklärt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte diese Entscheidung im Juni 2022 und wies die Berufung von Shop Apotheke zurück. Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) das OLG-Urteil und wies die Berufung ebenfalls zurück.
Streitgegenstand war die Werbung der niederländischen Shop-Apotheke für ihre Kooperation mit dem im Vereinigten Königreich ansässigen und mit irischen Ärzten arbeitenden Telemedizinanbieter Zava. Patienten konnten unter mehreren Indikationen auswählen und sich nach Beantwortung eines Onlinefragebogens ein von den mit Zava verbundenen Ärzten ausgestelltes Privatrezept ausstellen lassen, das dann direkt bei der Shop-Apotheke eingelöst werden konnte. Hierin sahen die Kammern ein Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie eine nicht zulässige Bewerbung für eine Fernbehandlung nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) mittels Onlinefragebogen. Darüber hinaus wurden diverse Irreführungsaspekte aufgegriffen.
Da das Geschäftsmodell mit dem Bezug von Arzneimitteln warb und somit der Erwerb des Arzneimittels im Vordergrund stand, während die Verschreibung als »notwendiges Übel« schlicht geliefert wurde, sahen sich die Kammern veranlasst, diese Form des Arzneimittelbezugs auch rechtlich aufzugreifen, wie es in der Mitteilung heißt.