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Urteil des Bundesgerichtshofs

Shop Apotheke darf nicht mit Zava kooperieren

Nach dem Oberlandesgericht Köln hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass eine Versandapotheke keine gemeinsame Sache mit einem Telemedizinanbieter machen darf. Wegen der Zusammenarbeit des Versenders Shop Apotheke und dem Telemedizindienst Zava hatten die Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL) geklagt.
Melanie Höhn
15.02.2023  15:10 Uhr
Shop Apotheke darf nicht mit Zava kooperieren

Im Streit um Onlineplattformen, auf denen man nach Ausfüllen von Fragebögen zu einer ärztlichen Verordnung von Medikamenten gelangen kann, freuen sich die AKNR und AKWL über eine Entscheidung des BGH »mit erheblicher Signalwirkung«. In einer gemeinsamen Presseerklärung betonen sie, dass sie sich damit in ihrem Widerstand gegen solche Konzepte bestätigt fühlten.

Zur Einordnung: Die Werbeoffensive des niederländischen Arzneimittelversenders Shop Apotheke und der britischen Online-Arztpraxis Zava startete im Jahr 2020, welche 2021 vom Landgericht Köln für wettbewerbsrechtlich unzulässig erklärt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte diese Entscheidung im Juni 2022 und wies die Berufung von Shop Apotheke zurück. Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) das OLG-Urteil und wies die Berufung ebenfalls zurück.

Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz

Streitgegenstand war die Werbung der niederländischen Shop-Apotheke für ihre Kooperation mit dem im Vereinigten Königreich ansässigen und mit irischen Ärzten arbeitenden Telemedizinanbieter Zava. Patienten konnten unter mehreren Indikationen auswählen und sich nach Beantwortung eines Onlinefragebogens ein von den mit Zava verbundenen Ärzten ausgestelltes Privatrezept ausstellen lassen, das dann direkt bei der Shop-Apotheke eingelöst werden konnte. Hierin sahen die Kammern ein Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie eine nicht zulässige Bewerbung für eine Fernbehandlung nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) mittels Onlinefragebogen. Darüber hinaus wurden diverse Irreführungsaspekte aufgegriffen.

Da das Geschäftsmodell mit dem Bezug von Arzneimitteln warb und somit der Erwerb des Arzneimittels im Vordergrund stand, während die Verschreibung als »notwendiges Übel« schlicht geliefert wurde, sahen sich die Kammern veranlasst, diese Form des Arzneimittelbezugs auch rechtlich aufzugreifen, wie es in der Mitteilung heißt.

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