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Kantonale Unterschiede
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Schweiz: Impfen mit Tot- und Lebendimpfstoffen

In der Schweiz dürfen sowohl Tot- als auch Lebendimpfstoffe in Apotheken verabreicht werden, doch die Impferlaubnis in Apotheken variiert je nach Kanton. Mit der geplanten Änderung des Krankenversicherungsgesetzes ab 2027 könnte sich die Rolle der Apotheken noch erweitern.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.03.2026  13:30 Uhr

Abrechnung auch ohne Verordnung gefordert

Damit die Kosten des Impfstoffes von der Krankenversicherung bezahlt werden und der Apotheker oder die Apothekerin mit der Grundversicherung abrechnen kann, gelte derzeit, dass eine ärztliche Verordnung benötigt wird. »Das erschwert den Zugang, da Kunden erst zum Arzt müssen und dadurch einen zusätzlichen Weg haben«, kritisiert die Apothekerin. 

Das soll sich zum 1. Januar 2027 ändern, denn im Jahr 2025 wurde eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes in der Schweiz beschlossen. »Das Ziel ist die direkte Abrechnung von Impfungen (Impfstoff und Impfakt) in Apotheken ohne ärztliche Verordnung«, so von Burg. »Doch die Umsetzung hängt noch von Verordnungen und politischen Prozessen ab.« Der Verband sehe die aktuelle Abrechnungssituation als Hemmnis für höhere Impfraten an.

Der Impfpass-Check gehöre in der Schweiz bereits zur Standardberatung der Apotheken, das Problem sei jedoch oft eine unvollständige oder fehlende Dokumentation. Es gilt der Grundsatz, dass nur dokumentierte Impfungen im Impfausweis als erfolgt gelten. Teilweise würden digitale Tools eingesetzt, aber insgesamt gebe es noch wenig Digitalisierung in diesem Bereich.

Häufige Impfungen und Impfpass-Check

Am häufigsten werden in Apotheken der Schweiz derzeit die Grippeimpfung und die FSME-Impfung verabreicht. Diese seien in allen Kantonen erlaubt. Auch die Covid-19-Impfung werde häufig verimpft. Zudem seien Reiseimpfungen wie etwa gegen Hepatitis A/B, Tetanus oder Masern-Nachholimpfungen häufige Anfragen. Bei älteren Personen werde zunehmend auch gegen Herpes zoster und Pneumokokken geimpft.

Impfen in schweizerischen Apotheken ist grundsätzlich ab 16 Jahren für gesunde Personen erlaubt. In einem Kanton gebe es Bestrebungen, dies auf zwölf Jahre herabzusenken – vom Verband werde dies unterstützt. Widerstand komme unter anderem von Kinderärztinnen und -ärzten, die befürchten, dass wichtige Arzt-Patienten-Kontakte verloren gehen.

Doch das Ziel der Apotheken ist laut von Burg eine Ergänzung, keine Konkurrenz zur Ärzteschaft. »Teilweise besteht die Sorge, dass die Apotheken den Ärzten etwas wegnehmen«, erklärte sie. Der Verband sehe interprofessionelle Zusammenarbeit als zentral für die Zukunft an, auch angesichts des Fachkräftemangels sei Kooperation wichtiger als »Kompetenzgerangel«.

Die HPV-Impfung durch Apotheken ist in manchen Kantonen zwar grundsätzlich erlaubt. Aber: »Momentan ist es in der Schweiz so, dass die Kantone eigene Impfprogramme für HPV schaffen. Ist eine Person in einem Kanton mit dem Programm wohnhaft, kann sie bei Ärzten, die beim Programm mitmachen, die HPV-Impfung erhalten und die Impfung wird dann von der Versicherung vergütet. Derzeit ist es für die Apotheken nicht möglich, an diesen Programmen teilzunehmen, weil sie nicht direkt eine Impfung mit der Krankenkasse abrechnen können«, erklärt von Burg.

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