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Kantonale Unterschiede
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Schweiz: Impfen mit Tot- und Lebendimpfstoffen

In der Schweiz dürfen sowohl Tot- als auch Lebendimpfstoffe in Apotheken verabreicht werden, doch die Impferlaubnis in Apotheken variiert je nach Kanton. Mit der geplanten Änderung des Krankenversicherungsgesetzes ab 2027 könnte sich die Rolle der Apotheken noch erweitern.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.03.2026  13:30 Uhr

Für die Impferlaubnis der Apothekerinnen und Apotheker sind in der Schweiz die Kantone zuständig: Manche erlauben nur Totimpfstoffe, andere auch Lebendimpfstoffe. »Teilweise dürfen Apothekerinnen und Apotheker nur Folgeimpfungen durchführen, die Erstimpfung muss bei der Ärztin beziehungsweise beim Arzt erfolgen«, erläutert die Apothekerin Regina von Burg im Gespräch mit der Pharmazeutischen Zeitung. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Schweizerischen Apothekerverband PharmaSuisse aus der Abteilung Innovationen – Team Wissenschaft und Dienstleistungen. Diese Unterschiede seien eher politisch als medizinisch begründet. 

Gesetzlich verankerte Impfkompetenz

In der Schweiz erfolgte im Jahr 2015 eine Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG): Damit wurde die Kompetenz für Impfungen und Impfberatung durch Apothekerinnen und Apothekern gesetzlich verankert. Der Berufsverband habe sich politisch stark dafür eingesetzt, so von Burg.

Schon seit 2011 sei als Weiterbildung der sogenannte Fähigkeitsausweis »Impfen und Blutentnahme« für approbierte Apothekerinnen und Apotheker geschaffen worden. Damit seien die Apothekerinnen und Apotheker schon fortgebildet gewesen, bevor die Kantone ihnen das Recht zum Impfen gegeben hatten. Seit 2022 werde die Kompetenz zum Impfen und der Impfberatung bereits im Rahmen des Pharmaziestudiums gelernt. Aktuell gebe es in der Schweiz etwa 1300 Impfapotheken und mehr als 4000 absolvierte Fähigkeitsausweise »FPH Impfen & Blutentnahme«.

Zunächst starteten im Jahr 2015 viele Kantone mit der Grippe- und FSME-Impfung, teilweise auch mit der Impfung gegen Tetanus. Danach sei das Angebot schrittweise erweitert worden. National trat eine Revision der Epidemienverordnung im Jahr 2016 in Kraft, welches explizit Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker festhält: Darin heißt es, Apotheken »tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei«. Außerdem gibt es eine Informationspflicht für die Kantone: Sie müssen unter anderem Apothekerinnen und Apotheker über den nationalen Impfplan informieren.

Seit der Covid-19-Pandemie sei die Akzeptanz der Bevölkerung hinsichtlich Impfungen in Apotheken deutlich gestiegen, erläuterte sie weiter. Eine Bevölkerungsumfrage seitens PharmaSuisse habe ergeben, dass Impfungen in Apotheken gut akzeptiert und erwünscht seien.

Abrechnung auch ohne Verordnung gefordert

Damit die Kosten des Impfstoffes von der Krankenversicherung bezahlt werden und der Apotheker oder die Apothekerin mit der Grundversicherung abrechnen kann, gelte derzeit, dass eine ärztliche Verordnung benötigt wird. »Das erschwert den Zugang, da Kunden erst zum Arzt müssen und dadurch einen zusätzlichen Weg haben«, kritisiert die Apothekerin. 

Das soll sich zum 1. Januar 2027 ändern, denn im Jahr 2025 wurde eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes in der Schweiz beschlossen. »Das Ziel ist die direkte Abrechnung von Impfungen (Impfstoff und Impfakt) in Apotheken ohne ärztliche Verordnung«, so von Burg. »Doch die Umsetzung hängt noch von Verordnungen und politischen Prozessen ab.« Der Verband sehe die aktuelle Abrechnungssituation als Hemmnis für höhere Impfraten an.

Der Impfpass-Check gehöre in der Schweiz bereits zur Standardberatung der Apotheken, das Problem sei jedoch oft eine unvollständige oder fehlende Dokumentation. Es gilt der Grundsatz, dass nur dokumentierte Impfungen im Impfausweis als erfolgt gelten. Teilweise würden digitale Tools eingesetzt, aber insgesamt gebe es noch wenig Digitalisierung in diesem Bereich.

Häufige Impfungen und Impfpass-Check

Am häufigsten werden in Apotheken der Schweiz derzeit die Grippeimpfung und die FSME-Impfung verabreicht. Diese seien in allen Kantonen erlaubt. Auch die Covid-19-Impfung werde häufig verimpft. Zudem seien Reiseimpfungen wie etwa gegen Hepatitis A/B, Tetanus oder Masern-Nachholimpfungen häufige Anfragen. Bei älteren Personen werde zunehmend auch gegen Herpes zoster und Pneumokokken geimpft.

Impfen in schweizerischen Apotheken ist grundsätzlich ab 16 Jahren für gesunde Personen erlaubt. In einem Kanton gebe es Bestrebungen, dies auf zwölf Jahre herabzusenken – vom Verband werde dies unterstützt. Widerstand komme unter anderem von Kinderärztinnen und -ärzten, die befürchten, dass wichtige Arzt-Patienten-Kontakte verloren gehen.

Doch das Ziel der Apotheken ist laut von Burg eine Ergänzung, keine Konkurrenz zur Ärzteschaft. »Teilweise besteht die Sorge, dass die Apotheken den Ärzten etwas wegnehmen«, erklärte sie. Der Verband sehe interprofessionelle Zusammenarbeit als zentral für die Zukunft an, auch angesichts des Fachkräftemangels sei Kooperation wichtiger als »Kompetenzgerangel«.

Die HPV-Impfung durch Apotheken ist in manchen Kantonen zwar grundsätzlich erlaubt. Aber: »Momentan ist es in der Schweiz so, dass die Kantone eigene Impfprogramme für HPV schaffen. Ist eine Person in einem Kanton mit dem Programm wohnhaft, kann sie bei Ärzten, die beim Programm mitmachen, die HPV-Impfung erhalten und die Impfung wird dann von der Versicherung vergütet. Derzeit ist es für die Apotheken nicht möglich, an diesen Programmen teilzunehmen, weil sie nicht direkt eine Impfung mit der Krankenkasse abrechnen können«, erklärt von Burg.

Gelbfieber-Impfung nicht in Apotheken möglich

Einige Kantone erlauben auch die Verimpfung von Lebendimpfstoffen. Diese Öffnung sei zunächst ein politisch sensibles Thema gewesen, führt von Burg weiter aus. Diese erfolgte schrittweise und kantonal unterschiedlich. Im Kanton Zürich beispielsweise bleiben Lebendimpfstoffe wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken ausdrücklich ausgeschlossen. In anderen Kantonen sind alle Impfungen gemäß schweizerischem Impfplan für Apothekerinnen und Apotheker erlaubt.

Als einzige Impfung mit Lebendimpfstoff ist die Gelbfieber-Impfung nicht für die Verabreichung in Apotheken erlaubt. Sie darf grundsätzlich nur von Ärztinnen und Ärzten in Zentren mit einer offiziellen Bewilligung für Gelbfieberimpfungen durchgeführt werden. Eine Tollwut-Impfung ist präexpositionell in Apotheken möglich, postexpositionell nur ärztlich.

Manche Kantone erlauben auch Lebendimpfstoffe

PharmaSuisse sieht beim Thema Impfen in der Schweiz noch Verbesserungsbedarf: Eine einheitlichere Regelung in allen Kantonen sei wünschenswert, ebenso die Öffnung aller Impfstoffe für die Apotheken, mehr Vertrauen in die pharmazeutische Fachkompetenz, eine einfache Vergütung sowie eine stärkere Einbindung in kantonale und nationale Impfprogramme.

Als internationale Vorbilder nannte von Burg Portugal mit seiner fortschrittlichen Einbindung von Apotheken in Prävention und Public-Health-Themen sowie Frankreich. Dort gebe es positive Erfahrungen mit Apotheken bei der HPV-Impfung und es würden auch jüngere Kinder geimpft. »In einigen Ländern profitiert die Bevölkerung längst vom Potenzial der Apothekerschaft. Wir verpassen hier eine echte Chance.«

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