Reisen mit Betäubungsmitteln |
Ein Urlaub will gut geplant sein. Das gilt besonders dann, wenn für die Reise Betäubungsmittel benötigt werden. / Foto: Adobe Stock / Jacob Ammentorp Lund
Prinzipiell dürfen Patienten die von ihnen benötigten Betäubungsmittel (BtM) in einer für die Reisedauer angemessenen Menge als Reisebedarf mitnehmen. Allerdings ist das Aus- und Einführen grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlichen Bescheinigung möglich. Hierfür stehen verschiedene Formulare zur Verfügung.
Bei der Auswahl der korrekten Bescheinigung ist zunächst einmal das Reiseziel von Bedeutung. Reist der Patient in ein Land, das zu den Vertragsstaaten des sogenannten Schengener Abkommens gehört, ist die Mitnahme von ärztlich verschriebenen BtM nur mit einer vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung nach den Vorgaben des Abkommens zulässig. Das im Allgemeinen Sprachgebrauch oftmals auch als »Schengener Bescheinigung« bezeichnete Formular kann auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heruntergeladen werden. Es ist rechtlich verbindlich und erlaubt nach den Bestimmungen des Schengener Abkommens die Mitnahmen der BtM für den Reisebedarf von bis zu 30 Tagen.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Füllt der Arzt die Bescheinigung aus, muss er unter anderem die Patientendaten, die Bezeichnung des BtM sowie die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben angeben. Für jedes verschriebene BtM ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Diese sind vor Antritt der Reise durch die jeweils zuständige Behörde im Land zu prüfen und mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Die für die Beglaubigungen zuständigen Behörden sind auf der Homepage des BfArM für die einzelnen Bundesländer hinterlegt; in mehreren Ländern liegt die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt. Die gleichen Bestimmungen gelten auch, wenn ein Patient im Ausland erkrankt und dann die verschriebenen BtM in die Bundesrepublik Deutschland einführen möchte.