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Betäubungsmittel im Fokus 

Reisen mit Betäubungsmitteln

Auch im Urlaub benötigen Patienten ihre Medikamente. Fallen Betäubungsmittel unter den Reisebedarf, müssen Betroffene den rechtlichen Vorgaben und Beschränkungen zum Mitführen von BtM auf Reisen folgen. Was genau zu beachten ist, erklärt der fünfte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus«.
AutorKontaktUte Stapel
Datum 03.07.2020  08:00 Uhr

Andere Länder, andere Regeln

Reist der Patient in ein Land, das nicht dem Schengener Abkommen beigetreten ist, empfiehlt die Bundesopiumstelle nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (International Narcotics Control Board) zu verfahren und eine internationale Bescheinigung zu verwenden. Diese ist in mehreren Sprachen verfügbar, durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Auch diese Bescheinigung sieht eine Mitnahme von BtM für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor.

Unabhängig von den Bescheinigungen sollten sich Reisende außerdem über weitere Einreiseformalitäten des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden BtM weiter ein oder verbieten das Mitführen bestimmter Wirkstoffe. Die Botschaft des Ziellandes kann diesbezüglich Auskunft erteilen. Auf der Homepage des BfArM sind die entsprechenden Kontaktadressen angegeben.

Probleme ergeben sich besonders bei Reisen, die über eine Dauer von 30 Tagen hinausgehen. In diesen Fällen ist es ratsam, im Vorfeld mit dem Veranstalter oder gegebenenfalls bei Schiffsreisen mit der medizinischen Abteilung zu klären, ob sie die längerfristige Versorgung über die 30 Tage hinaus sicherstellen können. Möchte ein Patient beispielsweise mehrere Wintermonate in einem südlichen Land verbringen, gilt die Empfehlung, rechtzeitig einen Arzt vor Ort im Reiseland zu kontaktieren. Dieser kann dann unter Umständen die weitere Verschreibung des BtM übernehmen.

Darf ein BtM nicht eingeführt werden, ist es ebenfalls sinnvoll zu prüfen, ob es stattdessen ein vor Ort ansässiger Arzt verschreiben kann beziehungsweise ob vergleichbare Arzneimittel im Reiseland zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist eine Mitnahme von BtM durch beauftragte Personen wie Angehörige nicht zulässig. Ausschließlich der Patient persönlich darf sie für den eigenen Bedarf mitführen.

Substitutionsmittel

Die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen zur Reise gelten grundsätzlich auch im Rahmen der Substitutionsbehandlung. Patienten dürfen Substitutionsmittel wie Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin mitführen, sofern der Verlauf der Substitutionsbehandlung dies zulässt und es aus ärztlicher Sicht vertretbar ist.

In diesem Fall darf der Arzt dem Patienten das Substitutionsmittel in der für die Reisedauer erforderlichen Menge verschreiben. Der Zeitraum ist auch hier auf maximal 30 Tage begrenzt. Es ist zu beachten, dass einige Länder das Mitführen von Substitutionsmitteln verbieten oder beschränken. Die jeweiligen Einreisebestimmungen sollten daher vor Reiseantritt bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Erfahrung gebracht werden. Die Fortführung einer Substitutionsbehandlung durch einen Arzt im Ausland ist häufig schwierig und mit zahlreichen Auflagen verbunden.

Informationen zu weltweiten Reisebestimmungen für Substitutionspatienten bietet das Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik (INDRO) an.

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