Rabattverträge: Lockerungen sollen bis Ende November gelten |
Das Bundesgesundheitsministerium will die derzeitigen Sonderregeln bei der Arzneimittelabgabe zunächst bis zum 25. November verlängern. / Foto: imago images/Westend61
Seit April 2020 gelten in der Apotheke in vielen Fällen gelockerte Abgaberegeln. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie können durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung beispielsweise auch nicht rabattierte Rx-Medikamente abgegeben werden, wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig sein sollte. Damit sollen Mehrfachbesuche in der Offizin vermieden und somit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Auch das Auseinzeln ist seitdem für die Apotheker leichter möglich. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten ebenfalls einige Ausnahmen, wie beispielsweise, dass Krankenhaus- und Vor-Ort-Apotheken ohne Erlaubnis an andere Apotheken Betäubungsmittel für die Behandlung von Patienten abgeben dürfen. Zudem enthält das Regelwerk Sondervergütungen für Apotheken, die während der Pandemie eingeführt worden waren, wie etwa das Zusatz-Honorar für die Abgabe von antiviralen Covid-19-Therapeutika.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist allerdings nur befristet bis Ende Mai 2022 gültig. Die Standesvertretung der Apotheker hatte sich zuletzt vehement für eine Verstetigung der Sonderregeln eingesetzt. Mit dieser Maximalforderung konnten sich die Pharmazeuten zunächst nicht durchsetzen. Allerdings will das Bundesgesundheitsministerium die Pandemie-bedingten Sonderregeln zunächst verlängern. Der PZ liegt ein Verordnungsentwurf vor, nach dem die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 25. November gelten soll. Das Datum (25. November) wurde nicht zufällig gewählt: Laut Infektionsschutzgesetz hat das BMG die Möglichkeit, alle während der Pandemie eingeführten Sonderverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern. Da Ende November 2021 die epidemische Lage nationaler Tragweite auslief, dürfen alle Sonderregelungen höchstens bis Ende November dieses Jahres in Kraft bleiben.
Mit der nun vorliegenden Verordnung will das BMG die Ausnahmeregeln nicht nur verlängern. Hinzu kommt auch ein neuer Paragraf, der bestimmten Patientengruppen eine Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor Covid-19 zusichert. Konkret sollen Patienten solche Präparate erhalten, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Impfung erzielt werden kann oder bei ihnen Impfungen aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Die Neuregelung soll nur für Arzneimittel gelten, die über eine zentrale, europäische Zulassung oder eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen.
Die Fachverbände haben nun bis kommenden Donnerstag Zeit, zu den Plänen Stellung zu beziehen. Sollte die Verordnung wie geplant in Kraft treten, würde sie – wie oben beschrieben – am 25. November automatisch außer Kraft treten. Sollte das BMG die Sonderregeln bei der Arzneimittelabgabe beibehalten wollen, müssten diese per Gesetz gänzlich neu geregelt werden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.