Preisbildung von Arzneimitteln |
Die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können Apotheken frei kalkulieren, anders sieht es bei Rx-Präparaten aus. Hier gilt die Arzneimittelpreisverordnung. / Foto: Adobe Stock / lesslemon
Wie hoch die Kosten sind, die Krankenkassen für verschreibungspflichtige Arzneimittel übernehmen, kommt während der Kundenberatung in Apotheken eher selten zur Sprache. Oft werden die Augen der Kunden allerdings groß, wenn sie auf dem Kassenzettel den »tatsächlichen« Preis für ein verordnetes Medikament sehen. Spätestens bei freiverkäuflichen Arzneimitteln muss das Apothekenpersonal den Kunden häufig Rede und Antwort rund um das Thema Preisgestaltung stehen. Diese kompetent erklären zu können, ergänzt eine gute pharmazeutische Beratung.
Wie also entsteht der Preis für ein Arzneimittel? Zunächst einmal ist die Arzneimittelpreisbildung davon abhängig, ob es sich um ein verschreibungspflichtiges (Rx) oder um ein rezeptfrei erhältliches (Non-Rx) Arzneimittel handelt. Bei Rx-Arzneimitteln ist die Preisgestaltung staatlich geregelt. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) schränkt das Prinzip der freien Marktwirtschaft, das heißt die Preisentwicklung in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage, ein. Das soll einen Preiskampf zwischen den Vor-Ort-Apotheken verhindern. Patienten müssen dadurch nicht Ausschau nach der Apotheke mit den günstigsten Preisen halten, sondern können sicher sein, dass sie in jeder Apotheke den gleichen Preis für das notwendige Arzneimittel vorfinden.
Staatlich vorgeschriebene Zuschläge sichern den einheitliche Abgabepreis von Rx-Medikamenten. Diese Zuschläge erheben sowohl der Großhandel als auch die Apotheken ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (APU). Die Zuschläge des Großhandels belaufen sich auf einen prozentualen Aufschlag von maximal 3,15 Prozent pro Packung, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines nicht rabattierfähigen Festzuschlages von 70 Cent je Packung. (§ 2 AMPreisV). Aus diesem Preis ergibt sich der Netto- Apothekeneinkaufspreis (AEP).
Apotheken können ausgehend vom AEP einen prozentualen Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich eines Festzuschlages von 8,35 Euro plus 21 Cent Notdienstzuschlag erheben. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer, die aktuell 16 Prozent beträgt (§ 3 AMPreisV). Diese Berechnung gilt für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Für Tierarzneimittel sowie Rezepturen gelten gesonderte Zuschläge. Bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen wird zur finanziellen Entlastung des Gesundheitssystems neben der gesetzlichen Zuzahlung ein Rabatt von 1,77 Euro pro Arzneimittel der sogenannte gesetzliche Apothekenabschlag vom Apothekenverkaufspreis (AVP) abgezogen.
Zuschläge | ||
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Abgabepreis des Pharmazeutischen Unternehmers (APU) | 67,35 € | |
+ Großhandelszuschlag (3,15 % des APU + 0,70 €) | + 2,12 € + 0,70 € | |
= Netto-Apothekeneinkaufspreis (AEP) | = 70,17 € | |
+ Apothekenzuschlag (3 % des AEP + 8,35 €) | + 2,11 € + 8,35 € | |
+ Notdienstpauschale (0,21 €) | + 0,21 € | |
= Netto-Apothekenverkaufspreis | = 80,84 € | |
+ Mehrwertsteuer (aktuell 16 %) | + 12,93 € | |
= Apothekenverkaufspreis (AVP) | = 93,77 € |
Die Zuschläge, die die Apotheke bei der Abgabe eines Rx-Arzneimittels erhält, dienen als Honorar für Leistungen die sie erbringt und sollen unter anderem die Kosten der Warenbewirtschaftung, der Arzneimittelberatung und für die Sicherstellung des Nacht- und Notdienstes abdecken. Die festen Abgabepreise sichern somit neben der Gleichbehandlung der Patienten auch den flächendeckenden Apothekenbetrieb.