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Sonnenschutz für Kinder
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Öko-Test zieht positives Fazit

22 Sonnencremes für Kinder mit Lichtschutzfaktor 50+ hat das Verbrauchermagazin »Öko-Test« für die aktuelle Ausgabe unter die Lupe genommen. Das Urteil fällt überwiegend positiv aus, besonders in Hinblick auf Weichmacher.
AutorKontaktJohanna Hauser
Datum 28.05.2026  14:30 Uhr

In der Vergangenheit sorgten Berichte über Sonnschutzcremes bei Kindern immer wieder für Verunsicherung: Potenziell hormonwirksame UV-Filter, verbotene Weichmacher, niedrigere Lichtschutzfaktoren (LSF) als angegeben.

Genug Anlass für das Magazin »Öko-Test«, das Prüfprogramm anzupassen und auszuweiten. Mithilfe spezialisierter Labore fühlten die Tester nun 22 Produkten auf den Zahn, darunter namhafte Hersteller wie Nivea, Ladival und La Roche-Posay. Das Fazit: überwiegend positiv. 13 Produkte erhielten die Bestnote »sehr gut«. Erstmals, schreibt das Magazin, sei kein Produkt wegen schädlicher UV-Filter herabgestuft worden. Zudem wies kein Produkt gesundheitlich bedenkliche Stoffe auf.

Vereinzelte Mängel bei Sonnenschuztprodukten

Trotz des überwiegend positiven Fazits wurden vereinzelte Mängel gefunden. Ein Knackpunkt ist dabei der mineralische UV-Filter Zinkoxid. Denn auf diesen scheint die genormte Bestimmungsmethode für Filtersubstanzen nicht anwendbar zu sein. Da der LSF bei dem einen betroffenen Produkt mit den von Öko-Test angewandten Methoden nicht zu bestimmen sei, erhielt das Präparat kein Gesamturteil. 

Auch sei die Bezeichnung »Nano« in dem Zinkoxid-basierten Produkt nicht zuverlässig in der Inhaltsstoffliste angegeben. Gemäß Kosmetikverordnung ist dies verpflichtend, wenn über 50 Prozent der Partikel eines mineralischen UV-Filters in Nanogröße eingesetzt werden.

Zudem sieht das Verbrauchermagazin den Einsatz von Benzylalkohol in als »parfümfrei« deklarierten Produkten  kritisch. Die Redaktion führt  hierzu ein 2018 veröffentlichtes Statement des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Rheinland an, nachdem die Bewerbung »parfümfrei« irreführend ist, wenn Benzylalkohol zugesetzt ist. Dabei spiele der Zweck des Zusatzes, beispielsweise als Konservierungsmittel, keine Rolle, zumal die Kosmetikverordnung wegen des allergenen Potenzials von Benylalkohol eine klare Deklarationspflicht vorsehe.

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