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Nachwuchs verzweifelt gesucht!

Mit jeder Apotheke, die wegen Personalmangel Öffnungszeiten reduzieren oder gar für immer schließen muss, bröckelt die Versorgungssicherheit. Wie erklärt sich die anhaltende Personalnot in den Apotheken? Und wie könnte sich dieser Negativtrend aufhalten lassen? Eine Übersicht.
Ev Tebroke
Cornelia Dölger
21.05.2023  08:00 Uhr

Arbeitszeitmodelle als Lockmittel?

In Teilzeit zu arbeiten, stellt für das meist weibliche Personal in Apotheken eine gute Möglichkeit dar, Job und Familie miteinander in Einklang zu bringen. Schon lange ist deshalb der Anteil der Teilzeitverträge hoch. Viele Unternehmen werben inzwischen sogar mit flexiblen Arbeitszeitmodellen wie mobiles Arbeiten, Jobsharing oder Viertagewoche. Könnte beziehungsweise dürfte eine Apotheke so etwas auch? Immerhin unterliegen Offizinapotheken strengen arbeitsrechtlichen Vorgaben.

In der Tat seien die Möglichkeiten eher begrenzt, sagt Rechtsanwältin Jasmin Herbst von der Koblenzer Kanzlei Dr.Schmidt und Partner. Natürlich stehe außer Frage, dass arbeitszeit- oder arbeitsortflexibles Arbeiten für Unternehmen besonders reizvoll ist, um sich attraktiv für Bewerber zu präsentieren, erklärt Herbst gegenüber der PZ. Dies stehe nicht zwingend im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben für Apotheken. »Äußerst misslich«, betont die Arbeitsrechtlerin.

So sei etwa Jobsharing für die Filialleitung in Apotheken ungeeignet. Ein solches Konzept habe rechtlich keine Chance, so Herbst. Zwar gebe es bei der Filialleitung keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitszeit, doch müsse die Tätigkeit hauptberuflich erfolgen, dürfe also eine Arbeitszeit von in der Regel 30 Wochenstunden nicht unterschreiten. Vor allem aber sei vorgeschrieben, eine einzelne Person als apothekenrechtlich Verantwortliche(n) zu benennen. Tatsächlich macht sich der Personalmangel bei der Suche nach einer Filialapothekenleitung besonders bemerkbar. Doch laut Herbst gibt es gesetzlich keine Möglichkeit, diesem Problem mit Jobsharing zu begegnen.

Zwei weitere Modelle könnten ihr zufolge aber in Apotheken zum Einsatz kommen. Erstens die sogenannte Brückenteilzeit. Vom Gesetzgeber 2019 in § 9a TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) nach dem Motto »Arbeitszeit, die zum Leben passt« geregelt, werde dieses Modell ihrer Erfahrung nach noch viel zu selten angewandt. Die »Brücke« solle eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit mit – und das sei neu – anschließendem Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit möglich machen. Angestellte arbeiten also für einen im Voraus festgelegten Zeitraum weniger als ihre reguläre Arbeitszeit, zum Beispiel in einem Blockmodell, und das Entgelt wird entsprechend angepasst.

Bei Perioden mit hohem Arbeitsanfall könne ein Jahresarbeitszeitkonto sinnvoll sein. Bei diesem Modell vereinbaren die Vertragsparteien eine reguläre wöchentliche Arbeitszeit, also eine sogenannte Soll-Arbeitszeit, mit einem festen Bruttogehalt. Alles, was darunter oder darüber liegt, wird als Ist-Arbeitszeit in einem Zeitkonto festgehalten. Binnen eines Jahres können die Abweichungen durch entsprechend mehr oder weniger Arbeit ausgeglichen werden.

Bei einem sogenannten Lebensarbeitszeitkonto erfassen Arbeitnehmer und -geber Überstunden in dem Konto. Diese gelten dann gesammelt als Freistellungsphase, die dem eigentlichen Eintritt in die Regelaltersrente vorgeschaltet wird.

»Ein Normalarbeitsverhältnis im Sinn einer regulären Vollzeitbeschäftigung gibt es heutzutage nicht mehr«, so Herbsts Resümee. »Im Ergebnis dürfte der Ruf nach flexiblem Arbeiten für beide Parteien von Interesse sein.«

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