| Cornelia Dölger |
| 16.07.2026 16:20 Uhr |
Das E-Rezept soll weiter ausgebaut werden. Ab 1. März sollen wie geplant auch elektronische BtM- und T-Rezepte Pflicht werden, sofern der elektronische Abruf im Einzelfall technisch möglich ist. Relevant ist hierbei die parallel laufende Novelle einer Verordnung zur Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), zu der die ABDA nun Stellung genommen hat.
Grundsätzlich begrüßt die Standesvertretung den Entwurf, kritisiert aber, dass er den Besonderheiten elektronischer Verordnungen – insbesondere bei Korrekturen von BtM-Rezepten – noch nicht ausreichend Rechnung trage und dadurch Rechtsunsicherheiten entstehen könnten. Anzuregen sei eine stärkere Orientierung an den Erfahrungen mit dem E-Rezept und eine enge Abstimmung mit der Gematik. Vorsorglich sollte zudem das papiergebundene BtM-Rezept als Ausweichlösung beibehalten werden, um die Versorgung auch bei technischen Störungen oder außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen.
Passend zu den obigen Mahnungen, aus dem holprigen E-Rezept-Start Lehren zu ziehen, sieht das GeDIG eine stärkere Rolle der Gematik vor. Die halbstaatliche Agentur soll durchschlagskräftiger werden. Medienbrüche sollen vermieden, die Nutzerfreundlichkeit gesteigert werden. Auch »Performanz« und »Stabilität« sollen gefördert werden, konkret soll die Gematik also weniger störanfällig sein. Im Blick hat man auch Zulassungen, die Weiterentwicklung zentraler TI-Komponenten, Pilotierungen sowie Aufgaben als Stelle für digitale Gesundheit.
Fortgeführt werden soll die Pflicht, dass Apotheken den eMP bei Abgabe eines Arzneimittels aktualisieren, falls erforderlich. Die Vorschrift fand sich bereits im Referentenentwurf aus dem vergangenen Mai. Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, behalten grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung eines Medikationsplans.
Vorgesehen sind zudem Neuerungen bei der digitalen Patientenrechnung. Künftig kann demnach die digitale Patientenrechnung auch für Leistungen genutzt werden, die nach dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung abgerechnet werden. Da die Abrechnung direkt zwischen Leistungserbringer und Kostenträger erfolgt, ist keine Einwilligung der Versicherten erforderlich.
Geplant ist, dass die Kassen »die notwendigen Dienste für die Abrechnung zwischen Apotheken und Krankenkassen unter Nutzung der digitalen Patientenrechnung gemäß Absatz 7 kostenfrei zur Verfügung« stellen. Neu ist, dass der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) das Nähere zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung regeln. Gibt es binnen sechs Monaten keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.