Lunapharms Klage gegen BMG scheitert |
Jennifer Evans |
06.05.2020 14:42 Uhr |
Der Pharmahändler Lunapharm aus Mahlow hatte keinen Erfolg: Seine Beschwerde gegen das BMG wiesen die Richter in Münster zurück. / Foto: Lunapharm
Im Zusammenhang mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hatte das BMG auf den Fall Lunapharm verwiesen und geschrieben, das Unternehmen habe »von einer griechischen Apotheke hochpreisige Krebsarzneimittel bezogen, die zuvor mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen worden waren.« Das geht aus der Beschlussbegründung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor, die der PZ vorliegt. Da der Diebstahl aber bislang nicht bewiesen ist, ging das Pharmaunternehmen aus Brandenburg gegen die Äußerung vor. Ebenfalls wehrte es sich gegen die Aussage von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der in seiner Bundestagsrede zum GSAV wiederholte, dass es um gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland gehe, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangt seien. Darauf löschte das Ministerium alle strittigen Formulierungen.
Das Pharmaunternehmen beteuert, diese Medikamente nicht wissentlich und vorsätzlich aus Griechenland beschafft zu haben und wehrte sich gegen den entsprechenden Eindruck, der durch die Äußerungen auf der BMG-Website entstanden ist. Doch die Richter aus Münster lehnten den Antrag nun ab und folgten der Begründung des Verwaltungsgerichts Köln, das sich bereits im Oktober 2019 mit dem Thema befasst hatte.
Die Vorinstanz hatte die Veröffentlichung der strittigen Aussagen durch den staatlichen Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt gesehen, weil diese dem Zweck dienten, die Öffentlichkeit zu informieren. Als Hinweis darauf, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht geklärt waren, reichte den Kölner Richtern die BMG-Formulierung »mutmaßlich gestohlen«. Dass es sich juristisch womöglich um Unterschlagung und nicht um Diebstahl handelt, war für das Gericht ohne Belang. Demnach kann die Öffentlichkeit hier nicht klar differenzieren.