Letzte Änderungen am Makelverbot für E-Rezept-Codes |
Das DVPMG könnte noch in dieser Woche vom Bundestag beschlossen werden. Die Regierungsfraktionen haben das Makelverbot für E-Rezepte und E-Rezept-Codes nochmals nachgebessert. / Foto: Imago/Christian Thiel
Das E-Rezept wird ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend – die Ärzte verordnen dann nur noch über das neue, digitale Verordnungssystem und legen das E-Rezept nach der Verordnung auf einem zentralen Server (Fachdienst) ab. Die Patienten erhalten einen DataMatrix-Code (auch »Token«) genannt – entweder auf Papier ausgedruckt oder via Smartphone-App – den sie in der Apotheke ihrer Wahl vorlegen können. Die Apotheke scannt diesen Code und kann dann auf die Verordnung zugreifen. Das im Patientendatenschutzgesetz (PDSG) vorgesehene Makel- und Zuweisungsverbot galt bisher im Wortlaut nur für die auf dem Server liegenden E-Rezepte selbst. Aus Sicht der Apotheker war diese Formulierung bislang aber nicht ungefährlich, denn die auf die E-Rezepte verweisenden Codes wurden nicht sprachlich erwähnt.
Wie die PZ bereits berichtete, will die Große Koalition hier aber nachsteuern und per Änderungsantrag dafür sorgen, dass auch die «elektronischen Zugangsdaten« vom E-Rezept unter die Verbotsregelungen fallen. Allerdings ist am heutigen Montag ein weiterer Änderungsantrag bekanntgeworden, in dem die genaue Formulierung nochmals überarbeitet wurde. Konkret soll es in Paragraph 11 des Apothekengesetzes künftig lauten, dass die »Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form« verboten sind. In der ersten Version der Änderungsanträge vom vergangenen Freitag hatte das Verbot noch etwas konkreter geklungen, weil explizit »das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von deren (E-Rezepte) elektronischen Zugangsdaten« verboten werden sollten.
Klar ist inzwischen auch, dass die Regierungsfraktionen nun konkrete Geldbußen festlegen wollen, wenn gegen das Zuweisungs- und Makelverbot verstoßen wird. Konkret soll in Paragraph 25 des Apothekengesetzes eine neue Regelung etabliert werden, nach der Geldbußen von bis zu 20.000 Euro drohen, wenn man E-Rezepte oder E-Rezept-Codes zuweist oder makelt.
Nach einer möglichen Zustimmung des Bundestags muss das DVPMG noch ein zweites Mal im Bundesrat besprochen werden – zustimmungspflichtig ist das Gesetz in der Länderkammer allerdings nicht. Wenn alles glatt geht, könnte das Vorhaben im Juni dieses Jahres in Kraft treten.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.