| Cornelia Dölger |
| 15.05.2026 10:40 Uhr |
Denn damit würden die detaillierten Bestimmungen unterlaufen, die insbesondere die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) für die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken vorsieht; sie gelten nicht für Ärzte. Zudem würden sozialrechtliche Steuerungselement wie Rabattverträge ins Leere laufen.
Dass mit einem eingeschränkten Abgaberecht Begehrlichkeiten auf Ärzteseite geweckt werden könnten, komme hinzu – schon bei Vorlage des Gesetzentwurf sei von verschiedenen Stellen gefordert worden, ein solches Recht generell auf die ärztliche Dienstbereitschaft auszuweiten. Die geplante Regelung solle daher »ersatzlos gestrichen werden«.