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Landsozialgericht NRW

Keine Sozialabgaben für Vertretungsapotheker

Vertretungsapotheker sind selbstständig - Apothekeninhaber müssen daher keine Sozialabgaben für diese Arbeitskräfte zahlen. Das hat nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt.
Ev Tebroke
07.09.2020  15:00 Uhr
Keine Sozialabgaben für Vertretungsapotheker

Sind Vertretungsapotheker freie Mitarbeiter? Oder sind sie als Beschäftigte in einem befristeten Angestelltenverhältnis anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig? Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat hier jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen. Damit gibt es nun seit 60 Jahren erstmals wieder eine klare Entscheidung in dieser Frage. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG)  am 27. Mai 1959 darüber befunden, dass Vertretungen von Ärzten als selbstständig anzusehen sind (3 RK 18/55).

Diesmal ging es konkret um eine Klage gegen die Zahlung von Sozialabgaben für eine Vertretung in der Apotheke durch eine Kollegin: Apothekerin Claudia Witte, Inhaberin einer Apotheke im westfälischen Oerlinghausen, hatte 2009 nach Übernahme der Offizin zeitweise eine Urlaubsvertretung engagiert.  Im Jahr 2014 erhielt Witte dann Post von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Diese forderte die Nachzahlung der Sozialabgaben für die Vertretungen sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1200 Euro. Denn aus Sicht der DRV handelt es sich bei Vertretungsapothekern um Angestellte mit befristetem Arbeitsverhältnis. Witte sah dies nicht ein und klagte vor dem Sozialgericht Detmold – jedoch ohne Erfolg: Das Sozialgericht entsprach der Rechtsauffassung der Rentenversicherung und verpflichtete die Apothekeninhaberin mit dem Urteil vom 23. November 2017 zur Zahlung der Sozialabgaben für ihre Vertretungen.

Witte legte Berufung ein. Und diesmal war sie erfolgreich: Das Landessozialgericht NRW wertet den Sachverhalt eindeutig zu ihren Gunsten. Demnach sind Vertretungsapotheker als selbstständig anzusehen, weil nicht weisungsgebunden. Auch verhandeln sie ihr Honorar bei jedem Arbeitgeber erneut und individuell. Damit sind sie laut LSG nicht sozialversicherungspflichtig.  Das Urteil in der Sache erging bereits am 10. Juni 2020. Heute gab das Gericht die Urteilsgründe bekannt. 

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