Pharmazeutische Zeitung online
Rentenversicherung

Aufwind für Industrie-Apotheker

28.03.2018  10:13 Uhr

Von Kerstin A. Gräfe, Kassel / Das Bundessozialgericht in Kassel hat am vergangenen Donnerstag ein wichtiges Urteil für Industrie-Apotheker gefällt: Es besagt, dass auch Apotheker, die in berufsnahen Positionen arbeiten, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Eine Approbation sei dabei keine Voraussetzung.

Für Industrie-Apotheker, die sich derzeit im Streit mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befinden, bringt das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) endlich Klarheit. Laut Entscheidung der Richter ist ein Apotheker nämlich nicht nur dann von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Sondern für eine Befreiung ist demnach auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit ausreichend (Aktenzeichen B 5 RE 5/16 R).

 

Landesrecht entscheidend

 

Die Richter knüpften damit an ihre Entscheidung vom 7. Dezember 2017 an (Aktenzeichen B 5 RE 10/16 R). Dort hatten sie die Befreiung eines Tierarztes anerkannt, der im medizinischen Außendienst eines Pharmaunternehmens tätig war. Ausschlaggebend sei die konkret ausgeübte Tätigkeit, die anhand der einschlägigen ver­sorgungs- und kammerrechtlichen Normen des jeweiligen Landesrechts zu beurteilen ist.

 

Hintergrund der BSG-Entscheidung war die Klage eines approbierten Apothekers, der seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt ist, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die DRV abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg.

 

Auf die Revision der DRV hat das BSG das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an selbiges zurück­verwiesen. Mit Verweis auf die Feststellungen des Landessozialgerichts erklärte das BSG, der Apotheker habe definitiv eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei dabei nicht entscheidend, so die Richter. Der dem Apotheker von der DRV erteilte Befreiungsbescheid wegen einer Tätigkeit als Apotheker aus dem Jahr 1985 habe bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung hingegen keine rechtliche Wirkung.

 

Auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung erklärte Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): »Das BSG hat bekräftigt, dass sich die Frage nach der berufsspezifischen Tätigkeit anhand der jeweiligen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften bestimmt, bei Apothekern also nach Landesrecht.« Ihre Überprüfung liege mithin grundsätzlich nicht in der Kompetenz des BSG.

 

Weiterhin habe das Gericht erneut festgestellt, dass die Pflicht zur Approbation keine unmittelbare Voraussetzung für die Befreiungsfähigkeit sei. Warum es die Entscheidung letztlich an das LSG zurückverwiesen hat, sei aufgrund der kurzen mündlichen Begründung »nicht ganz nachvollziehbar«, so Kilger zur PZ. Offenbar fehle es an notwendigen tatsächlichen Festsetzungen zu Formalvoraussetzungen. Der Jurist erhofft sich weitere Erklärungen aus den schriftlichen Urteilsgründen, die in einigen Wochen vorliegen sollen. /

THEMEN
Kassel

Mehr von Avoxa