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Rentenversicherung

BSG urteilt über Befreiung für Industrieapotheker

21.03.2018  10:45 Uhr

Von Daniela Hüttemann / Seit einigen Jahren fährt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine deutlich härteren Kurs, wenn es darum geht, ob sich Apotheker, die nicht in der Offizin arbeiten, zugunsten eines Versorgungswerk befreien lassen können. Diesen Donnerstag urteilt nun das Bundessozialgericht (BSG), ob ein Industrieapotheker in der Medizintechnik pharmazeutisch tätig ist.

Der Apotheker ist seit 1984 Pflichtmitglied der Kammer und erhielt damals auch eine Befreiung von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Er war seitdem im öffentlichen Dienst, in pharmazeutischen Unternehmen und selbstständig in öffentlichen Apotheken tätig. Seit 2009 arbeitet er in einem hessischen Unternehmen. Er ist dort verantwortlich für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagement-Beauftragter tätig.

 

2012 hatte das BSG in einem anderen Fall geurteilt, dass eine Befreiung von der DRV immer nur tätigkeitsbezogen ist und bei jedem Job- oder auch Aufgabenwechsel innerhalb eines Jobs neu beantragt werden muss. Angesichts dieses Urteils und einer Betriebsprüfung hatte der Apotheker vorsorglich eine neue Befreiung beantragt, was die DRV ablehnte. Dagegen klagte der Apotheker.

 

2015 gab ihm das Sozialgericht Gießen Recht (Aktenzeichen S5R128/14). Das Gericht sieht seine Tätigkeit durchaus als berufsspezifisch an. Die Beschäftigung mit Medizinprodukten sei für Apotheker keine berufsfremde Tätigkeit, auch wenn dafür nicht zwingend eine Approbation erforderlich ist. Das sah auch in der nächsten Instanz das Landessozialgericht Hessen so (Aktenzeichen L1KR347/15). Es hatte jedoch die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel zugelassen, um die Frage einer »approbationspflichtigen Tätigkeit« zu klären.

 

Bereits im vergangenen Dezember hatte das BSG die Befreiung eines Tierarztes, der im medizinischen Außendienst eines Pharmaunternehmens tätig war, anerkannt (lesen Sie dazu PZ 50/2017). Auch hier zweifelte die DRV eine berufsspezifische Tätigkeit an und bezog sich auf die Bundestierärzteordnung. LSG und BSG verwiesen dagegen auf die länderspezifischen kammer- und versorgungsrechtlichen Regelungen. Demnach lag eine tierärztliche Tätigkeit vor, auch wenn sie nicht approbationspflichtig sei. /

 

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