Dort heißt es: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Apothekenvertretung selbstständig tätig war. »Ein für die Statusfeststellung bedeutsames Weisungsrecht der Klägerin liegt nicht vor«, so die Argumentation des LSG. Die Vertretung habe ihre Tätigkeit »vielmehr im Wesentlichen frei gestalten« können. Dem stünden die sich für die Apothekenvertretung gesetzlich ergebenden Bindungen nicht entgegen.