Für den Übergang – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 – soll die Höhe des ergänzenden Herstellabschlags einmalig »statisch« auf 3,5 Prozent festgelegt werden. Eine »dynamische« Ermittlung könne erstmals anhand der Daten für das Jahr 2026 erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, heißt es im Entwurf.
Durch die Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags rechnet das BMG mit geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2027, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2028, rund 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2029 und rund 5,5 Milliarden Euro im Jahr 2030. Die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich seien dabei zu beachten, heißt es.
Einen Schnitt will das BMG endgültig bei der Homöopathie machen. Deren Streichung aus den Satzungsleistungen der Kassen war immer mal wieder politisch gefordert worden. Für die Wirksamkeit solcher Therapien liege keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vor, heißt es in dem Entwurf. »Ihre Nutzung sollte daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird daher gestrichen.« Versicherte könnten sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen.
Cannabisblüten sollen wie von der Kommission vorgeschlagen aus dem Leistungskatalog fallen, bestehen bleibt aber der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Damit soll der geringen Evidenz Rechnung getragen und Geld gespart werden – rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 165 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 180 Millionen Euro im Jahr 2030.
Für Verbandmittel und spezielle Wundauflagen sieht der Entwurf ein Preismoratorium vor; die Preisentwicklung sei bislang weitgehend unreguliert. Mit der Maßnahme sollen sich Einsparungen von rund 170 Millionen Euro pro Jahr ergeben. Die sonstigen Verbandmittel werden bislang auf Basis einer Übergangsregelung erstattet, auch wenn ihr Zusatznutzen nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) belegt ist. Die Frist läuft Ende des Jahres aus. Sie soll nicht erneut verlängert werden. Zudem wird die gesetzliche Definition der Verbandmittel um versorgungsrelevante Produktgruppen erweitert.